Vorläufige Haushaltsführung - Überschuldung
Vorläufige Haushaltsführung
Ist die Haushaltssatzung zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, gilt für den Zeitraum bis zu ihrer Bekanntmachung die vorläufige Haushaltsführung gemäß § 82 GO. Die Gemeinde darf in der vorläufigen Haushaltsführung ausschließlich Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Sie betrifft auch Gemeinden mit nicht genehmigtem Haushaltssicherungskonzept. Deshalb ist § 82 Gemeindeordnung auch für solche Gemeinden verbindlich, die über einen längeren Zeitraum ohne rechtsgültigen Haushalt wirtschaften müssen.
Überschuldung
Die Überschuldung einer Gemeinde ist gemäß § 75 der Gemeindeordnung dann gegeben, wenn nach der Bilanz ihr Eigenkapital verbraucht ist. Die Überschuldung ist gesetzlich verboten.
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