Allgemeine Rücklage - Ausgleichsrücklage
Allgemeine Rücklage
Die allgemeine Rücklage als Bestandteil des Eigenkapitals dient den Zwecken der Haushaltswirtschaft. Ergibt sich ein positiver Saldo aus der Gegenüberstellung von Aktivposten und Passivposten, erhöht dieser Saldo die bereits in der Bilanz ausgewiesene allgemeine Rücklage in der Schlussbilanz. Ist der Saldo negativ, so handelt es sich hierbei um den nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag. Je nach Umfang der Inanspruchnahme der Allgemeinen Rücklage wird die Pflicht der Gemeinde zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts ausgelöst.
Ausgleichsrücklage
Als besonderer Posten des Eigenkapitals darf gemäß § 75 Gemeindeordnung eine Ausgleichsrücklage bis zu einem Drittel des Eigenkapitals der Eröffnungsbilanz, höchstens jedoch bis zu einem Drittel der Höhe der durchschnittlichen jährlichen Steuereinnahmen und allgemeinen Zuweisungen der drei dem Eröffnungsbilanzstichtag vorangehenden Haushaltsjahre angesetzt werden. Die Ausgleichsrücklage wird einmalig im Rahmen der Eröffnungsbilanzierung ermittelt. Der hier ermittelte Wert stellt den Höchstbetrag der Ausgleichsrücklage dar.
Überschüsse aus der Ergebnisrechnung können die Ausgleichsrücklage bis zum gesetzlichen Höchstbetrag verändern. Ist die Ausgleichsrücklage durch Defizite aufgebraucht, führen weitere Defizite aus der Ergebnisrechnung zu einer Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage, was weitere haushaltsrechtliche Konsequenzen auslöst.
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