Allgemeine Kommunalaufsicht
Die Bezirksregierung hat die allgemeine Aufsicht über die kreisfreien Städte und Kreise im Regierungsbezirk. Hierbei achtet sie darauf, dass die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden.
Gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden hat der*die Landrät*in die unmittelbare Aufsicht, die Bezirksregierung ist obere Aufsichtsbehörde.
Zur Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion verfügt die Bezirksregierung über die Instrumentarien, die von der Gemeindeordnung zur Verfügung gestellt werden. Auf der Grundlage der in den §§ 119 folgende der Gemeindeordnung, § 57 der Kreisordnung und § 29 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit getroffenen Bestimmungen kann sie, falls erforderlich, zum Beispiel Hauptverwaltungsbeamt*innen (Bürgermeister*innen, Landrät*innen) anweisen, Beschlüsse, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden.
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