Haushaltsausgleich - Haushaltssatzung
Haushaltsausgleich
§ 75 Gemeindeordnung fordert die Ausgeglichenheit des Haushaltes. Der Haushalt ist ausgeglichen, wenn die Erträge die Aufwendungen erreichen oder übersteigen. Er gilt auch dann als ausgeglichen, wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan und der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden können.
Haushaltssatzung
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 78 Gemeindeordnung eine Pflichtsatzung der Gemeinde. Sie wird jährlich erlassen – kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten- und stellt die rechtliche Grundlage für die Ausführung des Haushaltsplans, also für alle Aufwendungen und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen der Gemeinde und die Erhebung von Steuern dar. Die Gemeindevertretung ist zuständig für ihre Beratung und Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung. Sie ist öffentlich bekannt zu machen.
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