Bezirksregierung
Arnsberg
Abgebildet sind eine Excel-Liste auf einem Blatt Papier, ein Taschenrechner, ein Kugelschreiber und im Fokus ein Stapel aus Ein- und Zwei-Euro-Münzen.

Kommunale Haushalte

Zu den verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände gehört die Bewirtschaftung der kommunalen Finanzen. Die Finanzaufsicht überwacht und berät die Kommunen bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe. Die Bezirksregierung Arnsberg ist Aufsichtsbehörde über die kreisfreien Städte und Kreise im Regierungsbezirk.

Die Gemeindeordnung regelt in den §§ 75 ff. die Grundlagen der kommunalen Haushaltswirtschaft. Der Haushalt einer Kommune muss in jedem Jahr ausgeglichen sein, d.h., die Erträge sind höher als die Aufwendungen. Der Haushalt gilt auch dann als ausgeglichen, wenn ein Fehlbetrag durch die Inanspruchnahme der sogenannten Ausgleichsrücklage ausgeglichen werden kann. Gelingt es der Kommune nicht, ihren Haushalt auszugleichen, kann sie ggf. verpflichtet sein, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen.

Das Gemeindehaushaltsrecht sieht in diesem Zusammenhang verschiedene Anzeige- und Genehmigungsverfahren vor.

Anzeigeverfahren

Kommunen, die über einen ausgeglichenen Haushalt gem. § 75 Abs. 2 Gemeindeordnung verfügen, haben die beschlossene Haushaltssatzung der Aufsichtsbehörde lediglich anzuzeigen.

Genehmigungsverfahren

Sofern die Haushaltssatzung einer Kommune eine Verringerung der allgemeinen Rücklage gem. § 75 Abs. 4 der Gemeindeordnung vorsieht, weil die Ausgleichsrücklage aufgebraucht und ein Ausgleich durch ihre Inanspruchnahme nicht mehr möglich ist, bedarf die Verringerung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ebenfalls bedarf es der Genehmigung, wenn bei der Aufstellung der Haushaltssatzung ein Jahresfehlbetrag vorgetragen wird.

Sofern eine Kommune gem. § 76 der Gemeindeordnung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet ist, bedarf auch dieses der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. In dem Haushaltssicherungskonzept muss die Kommune aufzeigen, in welchem Zeitraum und durch welche Maßnahmen sie den Haushaltsausgleich wieder herbeiführen wird.

Die allgemeine Kreisumlage gemäß § 56 Kreisordnung stellt im Rahmen des Finanzausgleiches zwischen den Kommunen und dem Kreis eine wesentliche Einnahmequelle der Kreise dar. Die Festsetzung des Hebesatzes der Kreisumlage ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.

Solange die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt hat, befindet sich die Kommune in der vorläufigen Haushaltsführung (im „Nothaushalt“). Sie darf während dieser Zeit nur solche Ausgaben entstehen lassen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die zur Weiterführung bereits begonnener Aufgaben unbedingt notwendig sind.