Bezirksregierung
Arnsberg

Entsorgung von Bergbauabfall - Mining-Waste

Umsetzung der EG - Bergbauabfallrichtlinie

Bergbauabfallrichtlinie

Die Europäische Union hat Maßnahmen festgelegt, mit denen die negativen Auswirkungen und Risiken für Mensch und Umwelt, die durch die Bewirtschaftung von Abfällen (z. B. Rückstände und Abraum) aus der mineralgewinnenden Industrie entstehen, vermieden oder verringert werden sollen.

Die Bergbauabfallrichtlinie (Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG) wurde mit der Einführung des § 22a in die Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) für die unter den Geltungsbereich des Bundesberggesetzes (BBergG) fallenden Betriebe fristgerecht in nationales Recht umgesetzt (vgl. "Dritte Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Vorschriften" vom 24.01.2008).

Mit der Bergbauabfallrichtlinie ist europaeinheitlich der Umgang mit Bergbauabfällen geregelt worden und das bisherige EU-Abfallregelwerk in konsequenter und harmonisierter Weise komplettiert worden. Die Bergbauabfallrichtlinie setzt den Mitgliedstaaten für die Regulierung der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie einen verbindlichen Rahmen, der noch an zahlreichen Stellen durch das nationale Recht im Detail ausgefüllt und ausgestaltet werden muss.

Abfälle

Bei Abfällen der mineralgewinnenden Industrie handelt es sich um Oberboden, Deckgestein, taubes Gestein und Rückstände, die bei Prospektion, Abbau und Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen anfallen. Diese Abfälle stellen in Europa den größten Einzelabfallstrom dar, der mehr als 20% der Gesamtabfallmenge ausmacht.

Folgen der Bewirtschaftung

Die Folgen der Bewirtschaftung solcher Abfälle reichen von physischen Auswirkungen auf Ökosysteme (z. B. Absetzen auf Flussböden) bis zum Austritt von säurehaltigem Sickerwasser, von Schwermetallen und anderen gefährlichen Stoffen, die bei der Erzaufbereitung verwendet werden. Wenn die Vorrichtungen, in denen solche Abfälle zurückgehalten werden (z.B. Halden, Absetzteiche oder Dämme) instabil werden, kann dies großflächig verheerende Folgen für Mensch und Umwelt haben, die an Staatsgrenzen nicht Halt machen, wie bei den schweren Unfällen im spanischen Aznalcollar 1998 und im rumänischen Baia Mare im Jahr 2000 deutlich wurde (in beiden Fällen kam es zu einer schweren Schädigung der Süßwasser-Ökosysteme und weit reichenden sozioökonomischen Folgen).

Nationale Umsetzung

Die nationale Umsetzung ist - abgesehen von einer Ergänzung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - durch die Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs in § 1 auf den "Umweltschutz" und - als zentraler Vorschrift - durch die Aufnahme des neuen § 22a mit den Anlagen 5 bis 7 in die Bergverordnung für alle bergbaulichen Betriebe (Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV) vom 23.10.1995 erfolgt.

Abfallbewirtschaftungsplan

Als neues rechtliches Instrument hat die EU-Richtlinie den Abfallwirtschaftsplan eingeführt, der vom Unternehmer aufzustellen ist und der sicherstellen soll, dass das Abfallentsorgungskonzept bereits im Vorfeld bergbaulicher Tätigkeiten konkretisiert und der Behörde angezeigt wird.

Abfallwirtschaftsplan

Die Anforderungen an den Abfallwirtschaftsplan sind in § 22a Absatz 2 und dem Anhang 5 "Abfallwirtschaftsplan" geregelt unter Verweisung auf die Anhänge II und III der Richtlinie 2006/21/EG. Aus Anhang 5 zu § 22a Absatz 3 ergeben sich die zusätzlichen Anforderungen für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen für die bergbaulichen Abfälle und aus Anhang 6 die zusätzlichen Anforderungen an Sicherheitsleistungen gemäß § 56 Absatz 2 des Bundesberggesetzes für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A.

Der Abfallbewirtschaftungsplan muss den gesamten Lebenszyklus des Bergwerkes umfassen. Mit dem Abfallbewirtschaftungsplan wird die Vermeidung oder Verringerung von Abfällen (d. h. Bergbauabfällen) und ihrer Schädlichkeit verfolgt. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist fortzuschreiben und der Behörde vorzulegen.

Der Plan muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • eine Beschreibung der Abfälle und ihre Einstufung,
  • eine Beschreibung der für die Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen verwendeten Substanzen,
  • das Verfahren der Abfallablagerung sowie das Abfallbeförderungssystem;
  • eine Beschreibung der Verfahren, bei denen diese Abfälle entstehen;
  • Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen;
  • gegebenenfalls die Einstufung der Abfallentsorgungsanlage;
  • Pläne zur Stilllegung und für die Nachsorgephase;
  • Maßnahmen zur Vermeidung der Verunreinigung von Gewässern und Böden;
  • eine Analyse des Areals, das durch die Abfallentsorgungsanlage belastet werden könnte.