Abfallverwertung im Nichtkohlenbergbau
In den Tagebauen zur Gewinnung nichtenergetischer Bodenschätze (insbesondere Quarzkies-, Quarzsand- sowie Tongewinnungsbetriebe) ist im Rahmen der Wiedernutzbarmachung oft eine Verfüllung des Tagebaus zur Realisierung der geplanten Folgenutzungen erforderlich. Hierzu wird neben tagebaueigenem Abraum im Wesentlichen standortfremdes Bodenmaterial verwertet.
Die für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung erforderlichen Bodenqualitäten des Fremdmaterials sowie die durchzuführenden Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen werden durch die Bezirksregierung Arnsberg im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren festgelegt. Grundlage hierfür sind neben den Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) derzeit insbesondere die Anforderungen der von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) erstellten Regelwerke (LAGA M 20).
Wird standortfremdes Bodenmaterial in der meist über dem Verfüllkörper zu erstellenden Rekultivierungsschicht, der "durchwurzelbaren Bodenschicht", eingesetzt, sind die Anforderungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit den Merkblättern Nr. 44 des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen (jetzt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz) maßgeblich.
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