Bezirksregierung
Arnsberg

Umgang mit radioaktiven Stoffen

Unternehmen, die mit radioaktiven Stoffen umgehen wollen, müssen zuvor normalerweise nachweisen,

  • dass die dafür benutzten Einrichtungen technisch/baulich so geplant sind, dass die Schutzvorschriften eingehalten werden können.
  • dass die Tätigkeiten von zuverlässigen und besonders fachkundigen Personen geleitet und beaufsichtigt werden – entweder von der*dem Unternehmer*in selbst oder von Strahlenschutzbeauftragten.

Genehmigungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Strahlenschutzgesetz

Genehmigungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Strahlenschutzgesetz für den Umgang mit radioaktiven Stoffen im Regierungsbezirk Arnsberg erteilt die Bezirksregierung. Um Antragstellenden die Zusammenstellung der erforderlichen Angaben und Unterlagen zu erleichtern, steht im Downloadbereich eine Verlinkung in das Arbeitsschutzportal des Landes NRW. Die Verlinkung führt zu sogenannten Merkpostenlisten für die jeweiligen Anwendungen (z.B. Nuklearmedizin, Gaschromatographie, Materialprüfung, Radionuklidlabor).

Die Merkpostenlisten fragen die in §§ 13, 14 und 16 i.V. mit Anlage II Strahlenschutzgesetz aufgeführten Genehmigungsvoraussetzungen ab. Es erleichtert die Bearbeitung für Antragsteller wie Behörde, wenn die Gliederung der Merkpostenliste für den Antrag in das Textverarbeitungsprogramm übernommen wird. Angesichts des je nach Anwendung höchst unterschiedlichen Umfangs der erforderlichen Angaben und Unterlagen gibt es kein einheitliches Antragsformular mehr.

Es wird gebeten, den Antrag  in 3-facher Ausfertigung vorzulegen.

Genehmigungsfrei

Genehmigungsfrei ist nach § 5 i.V. mit Anlage 3 der Strahlenschutzverordnung die Verwendung von radioaktiven Stoffen, wenn die dafür benutzten Vorrichtungen eine Bauartzulassung haben. Im Bauartzulassungsverfahren, das vom Bundesamt für Strahlenschutz durchgeführt wird, hat schon die*der Hersteller*in nachgewiesen, dass das Produkt den Anforderungen von Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung entspricht und dass insbesondere die darin enthaltene Aktivität und die dadurch mögliche Strahlenexposition die vorgegebenen Höchstwerte nicht überschreiten. Auch die Lagerung bauartzugelassener Vorrichtungen ist – bis zu einer Obergrenze – genehmigungsfrei.