Häufig gestellte Fragen im Strahlenschutz
Fachkunde
Die zuständige Stelle kann die Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz widerrufen oder deren Fortgeltung mit Auflagen versehen, wenn der Nachweis über Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird.
Zusätzlich kann die zuständige Behörde gegenüber Strahlenschutzverantwortlichen die Beschäftigung von Personen mit Fachkunde bzw. Kenntnissen vorübergehend einschränken, wenn eine Aktualisierung nicht fristgerecht erfolgt ist. Eine Verlängerung der Aktualisierungsfrist ist hingegen in keinem Fall möglich.
Grundsätzlich bleiben die Fachkunde bzw. Kenntnisse im Strahlenschutz jedoch erhalten, auch wenn die Aktualisierungsfrist überschritten ist. Zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung ist der nächstmögliche, geeignete und zumutbare Kurs zur Aktualisierung der Fachkunde bzw. Kenntnisse zu besuchen.
Hierfür bedarf es keiner Zustimmung durch die zuständige Behörde. Die Teilnahmebescheinigung über die Aktualisierung muss der Behörde nur auf Verlangen vorgelegt werden.
Dies ist eine Frage des Einzelfalls, die von der Art der Tätigkeit (Betrieb von Röntgeneinrichtungen, Umgang mit radioaktiven Stoffen, …) sowie der geplanten Anwendung abhängig ist und nur individuell beantwortet werden kann.
Für das jeweilige Anwendungsgebiet muss eine geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs nachgewiesen werden. Mit entsprechenden Nachweisen kann eine Fachkundebescheinigung bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Die zuständigen Stellen in NRW sind für
- die Humanmedizin: die Ärztekammer Nordrhein bzw. Westfalen-Lippe
- die Zahnmedizin: die Zahnärztekammer Nordrhein bzw. Westfalen-Lippe
- die Tiermedizin: die Tierärztekammer Nordrhein bzw. Westfalen-Lippe
- den technischen Bereich: das LIA.nrw
In Nordrhein-Westfalen wird die Fachkunde durch die zuständige Stelle bescheinigt, dies ist in der Medizin die Ärzte-, Zahnärzte- bzw. Tierärztekammern.
Die Fachkunde in der Technik wird durch das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung bescheinigt. Informationen erhalten Sie unter den Rufnummern 0211-3101-2226 und -2449 und auf der Internetseite https://www.lia.nrw.de/themengebiete/strahlenschutz/Fachkunde/index.html
Die Kurse zum Erwerb / zur Aktualisierung der Fachkunde bzw. Kenntnisse werden von verschiedenen Anbietenden angeboten. Aufgrund der Vielzahl von Tätigkeitsarten und Kursanbieter*innen kann Ihnen hier keine konkrete Auskunft erteilt werden, jedoch sind die überwiegende Anzahl über Internet-Suchmaschinen zu finden.
Anträge, Anzeigen
Auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen finden Sie unter der Rubrik Strahlenschutz Anträge und Formulare sowie Merkpostenlisten zum Antrag im Genehmigungsverfahren.
Auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen finden Sie unter der Rubrik Strahlenschutz Anträge und Formulare sowie Merkposten zu Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren.
Die Merkpostenlisten und Formulare führen Sie durch das Antragsverfahren. Zu den einzelnen Gliederungspunkten müssen Sie Angaben machen und entsprechend der Fragestellung Unterlagen beifügen.
Betreibendenwechsel, Mitbenutzung, Stilllegung
Die*der bisherige Strahlenschutzverantwortliche der Röntgeneinrichtung, der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, für den Umgang mit radioaktiven Stoffen muss den Betrieb der Röntgeneinrichtung, der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, den Umgang mit den radioaktiven Stoffen bei der zuständigen Behörde formlos abmelden.
Die*der zukünftige Strahlenschutzverantwortliche muss den Betrieb der Röntgeneinrichtung anzeigen bzw. eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde für den Betrieb der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung bzw. den Umgang mit radioaktiven Stoffen beantragen.
Wer eine Röntgeneinrichtung eigenverantwortlich verwendet, bedarf einer Genehmigung bzw. muss dies bei der zuständigen Behörde (in NRW: die für den Sitz des*der Strahlenschutzverantwortliche*n örtlich zuständigen Bezirksregierung) anzeigen.
Sobald eine weitere Person die Röntgeneinrichtung nutzt, muss zusätzlich die*der vorhandene Strahlenschutzverantwortliche die zuständige Behörde (in NRW: die für den Sitz des*der Strahlenschutzverantwortliche*n örtlich zuständigen Bezirksregierung) unterrichten.
Die Beendigung des Betriebes der Röntgeneinrichtung ist unverzüglich der zuständigen Behörde (in NRW: die für den Sitz des*der Strahlenschutzverantwortliche*n örtlich zuständigen Bezirksregierung) mitzuteilen. Die entsprechende Mitteilung kann formlos erfolgen und sollte die notwendigen Daten zur Röntgeneinrichtung beinhalten, z. B. Bezeichnung, Prüfberichtsnummer und Standort (ggfs. Aktenzeichen).
Strahlenschutzbeauftragte
Die Bestellung erfolgt formlos, insoweit bedarf es keines Vordrucks. Bei der Bestellung sind Aufgaben, innerbetrieblicher Entscheidungsbereich und die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Befugnisse der/des Strahlenschutzbeauftragten schriftlich festzulegen.
Die Bestellung ist der zuständigen Behörde (in NRW: die für den Sitz des*der Strahlenschutzverantwortliche*n örtlich zuständigen Bezirksregierung) mitzuteilen.
Die*der Strahlenschutzverantwortliche stellt sicher, dass abhängig von der konkreten Tätigkeit (dem Betrieb einer Röntgeneinrichtung / dem Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen / dem Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, der Beförderung von radioaktiven Stoffen) und dem Umfang der Nutzung die notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten für die Leitung oder Beaufsichtigung bestellt werden. Dabei sind auch Fehlzeiten wie Urlaub und Krankheit zu berücksichtigen.
Sofern die*der Strahlenschutzverantwortliche selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt und die Leitung bzw. Beaufsichtigung der Tätigkeit auch tatsächlich wahrnimmt, kann dies bei der Anzahl der zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten berücksichtigt werden.
Die konkrete Festlegung obliegt der*dem Strahlenschutzverantwortlichen und unterliegt der behördlichen Kontrolle (in NRW: die für den Sitz des*der Strahlenschutzverantwortliche*n örtlich zuständige Bezirksregierung).
Strahlenschutzbeauftragte müssen nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Strahlenschutzverantwortlichen stehen, jedoch müssen Aufgaben, innerbetrieblicher Entscheidungsbereich und die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Befugnisse der*des Strahlenschutzbeauftragten schriftlich festgelegt werden.
Medizinphysik-Expert*innen (MPE)
MPE sind hinzuzuziehen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchG i. V. m. § 131 StrlSchV) bei
- Untersuchungen mit ionisierender Strahlung, die mit einem Computertomographen oder mit Geräten zur dreidimensionalen Bildgebung von Objekten mit niedrigem Röntgenkontrast durchgeführt werden mit Ausnahme der Tomosynthese, und
- Interventionen, bei denen die Röntgeneinrichtungen zur Durchleuchtung eingesetzt werden und die mit einer erheblichen Exposition verbunden sind.
Der Umfang, in dem MPE hinzuzuziehen sind, richtet sich nach der Art und Anzahl der Untersuchungen oder Behandlungen sowie der Anzahl der eingesetzten Geräte. Die konkrete Festlegung obliegt der*dem Strahlenschutzverantwortlichen und unterliegt der behördlichen Kontrolle.
Die*der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass ein*e Medizinphysik-Expert*in, wenn er*sie nach § 131 StrlSchV hinzuzuziehen ist, die Verantwortung für die Dosimetrie von Personen, an denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden, übernimmt und insbesondere bei der Wahrnehmung der Optimierung des Strahlenschutzes und folgender Aufgaben mitwirkt:
- Qualitätssicherung bei der Planung und Durchführung von Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen einschließlich der physikalisch-technischen Qualitätssicherung,
- Auswahl der einzusetzenden Ausrüstungen, Geräte und Vorrichtungen,
- Überwachung der Exposition von Personen, an denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden,
- Überwachung der Einhaltung der diagnostischen Referenzwerte,
- Untersuchung von Vorkommnissen,
- Durchführung der Risikoanalyse für Behandlungen und
- Unterweisung und Einweisung der bei der Anwendung tätigen Personen.
Dosimeter
Bei einer nach § 169 StrlSchG bestimmten Messstelle, z. B. unter https://www.mpanrw.de/dienstleistungen/strahlenschutz/dosimetrie-angebot kann ein amtliches Dosimeter erworben werden.
Bei einem verlorenen oder einem nicht auswertbaren Dosimeter ist ein Antrag auf Festlegung einer Ersatzdosis gem. § 65 Abs. 2 Strahlenschutzverordnung bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung zu stellen.
Folgende Angaben sind bei der Beantragung einer Ersatzdosis notwendig:
- Antragssteller
- 6-stellige Betriebsnummer (wurde von der Messstelle vergeben)
- Angaben zur überwachenden Person
- Name, Vorname, Geburtsdatum
- Dosimeternummer
- Überwachungszeitraum
- Ermittlung der Ersatzdosis:
- Ermittlung durch repräsentative Personendosiswerte von anderen Dosimetern, z. B. eines elektronischen Dosimeters oder
- durch Angabe des Mittelwerts auf Grundlage der zuvor durch die Messstelle mitgeteilten Personendosiswerte aus den letzten zwölf Monaten
(Beispiel: Fehlendes Dosimeter von März 2022 -> Mittelwert aus den Auswertungen von März 2021 bis Februar 2022)
Sonstige Fragen
Diese Prüfungen werden von behördlich bestimmten Sachverständigen durchgeführt, welche nach bundesweit einheitlichen Kriterien bestimmt sind und in ganz Deutschland tätig werden dürfen.
Eine Auswahl von Sachverständigen finden Sie unter https://www.lia.nrw.de/themengebiete/strahlenschutz/Sachverstaendige/Liste-der-behoerdlich-bestimmten-Sachverstaendigen/index.html.
Strahlenpässe können u. a. bei den folgenden Verlagen bestellt werden:
- König Verlag, München, Telefon 08137/6292090
- Schnelle Verlag, Kleinmachnow, Telefon 033203/305810
Die Kosten liegen bei ca. 4,50 € pro Strahlenpass.
Ein „Führungszeugnis für Behörden“ nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregisters kann beim Einwohner*innenmeldeamt (Bürger*innenbüro) am Wohnsitz beantragt werden und wird der zuständigen Behörde direkt übersandt. Das Führungszeugnis soll nicht älter als sechs Monate sein.
Radioaktive Abfälle müssen über eine Landessammelstelle entsorgt werden.
Die Landessammelstelle für Nordrhein-Westfalen ist die:
Bezirksregierung Köln
Landessammelstelle für radioaktive Abfälle
Stetternicher Forst
52428 Jülich
Weitere Informationen sowie Formulare finden Sie unter der Adresse https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung05/55/landessammelstelle/index.html.
Bei der Abgabe von radioaktiven Stoffen als „Reststoff“ zur weiteren Nutzung ist zu beachten, dass diese nur an Personen abgegeben werden dürfen, welche die erforderliche Genehmigung besitzen.
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