Bezirksregierung
Arnsberg

Fachkundige Personen und Strahlenschutzbeauftragte

Wer Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (Röntgeneinrichtungen oder Beschleuniger) betreibt oder mit radioaktiven Stoffen umgeht, muss dafür sorgen, dass der Betrieb dieser Anlagen beziehungsweise der Umgang mit diesen Stoffen von einer ausreichend fachkundigen Person geleitet wird, und deshalb

  • entweder selbst fachkundig sein oder
  • Strahlenschutzbeauftragte bestellen.

Das Vorhandensein der fachkundigen Personen muss der Bezirksregierung zunächst in den strahlenschutzrechtlichen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nachgewiesen werden. Wenn sich später Änderungen ergeben (zum Beispiel weil eine Person die Arbeitsstelle wechselt oder in den Ruhestand geht), sind diese der Behörde nach § 13 der Röntgenverordnung beziehungsweise nach § 31 der Strahlenschutzverordnung mitzuteilen. Die Bezirksregierung muss sich in einem Bescheid mit der Bestellung der betreffenden Personen einverstanden erklären, damit diese ihre Aufgaben als Strahlenschutzbeauftragte wahrnehmen können.

Sowohl die Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten als auch die Mitteilung an die Behörde können formlos erfolgen. Im Downloadbereich finden sich aber auch Formularvordrucke. Für das Mitteilungsverfahren fällt eine Gebühr (zwischen 50 und 150 Euro) an. Ein 20-prozentiger Gebührennachlass wird gewährt, wenn die Mitteilung online über das Arbeitsschutztportal NRW erfolgt.

Notwendige Unterlagen für die Mitteilung an die Bezirksregierung

Der Mitteilung ist eine Ausfertigung der Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten sowie deren Fachkundebescheinigung beizulegen. Zusätzlich müssen auch sämtliche Nachweise über die alle fünf Jahre vorgeschriebene Aktualisierung der Fachkunde eingereicht werden.

Wenn es sich bei Strahlenschutzbeauftragten um Ärzt*innen handelt, wird zudem eine Kopie der Approbationsurkunde benötigt.

Personen, die im nichtmedizinischen Bereich zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden sollen, müssen beim Einwohnermeldeamt ihres Hauptwohnsitzes ein Führungszeugnis der Belegart O beantragen, das von dort unmittelbar an die Bezirksregierung gesandt wird.