Bezirksregierung
Arnsberg

Betrieb von Beschleunigeranlagen

Bevor eine Beschleunigeranlage in Betrieb genommen wird (in bestimmten Fällen sogar schon vor ihrer Errichtung), müssen die Betreibenden nachweisen, dass

  • die Einrichtung technisch und baulich so geplant ist, dass die Schutzvorschriften auch eingehalten werden können.
  • die Tätigkeit an dieser Einrichtung von zuverlässigen und besonders fachkundigen Personen geleitet und beaufsichtigt wird – entweder von der*dem Unternehmer*in selbst oder von einer*einem Strahlenschutzbeauftragten. Bei medizinischen Anwendungen am Menschen ist zusätzlich zu einer*einem Strahlenschutzbeauftragten für den medizinischen Bereich ein* Medizinphysikexpert*in als Strahlenschutzbeauftragte*r zu bestellen. Weitere Informationen finden sich in der Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin".

Genehmigungen nach § 12 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz für Beschleunigeranlagen im Regierungsbezirk Arnsberg erteilt die Bezirksregierung. Um Antragstellende die Zusammenstellung der erforderlichen Angaben und Unterlagen zu erleichtern, steht im Downloadbereich eine Verlinkung in das Arbeitsschutzportal des Landes NRW. Die Verlinkung führt zu sog. Merkpostenlisten für die einzelnen Anwendungen (z. B. Nuklearmedizin, Gaschromatographie, Materialprüfung, Radionuklidlabor, Beschleuniger).

Die Merkpostenlisten fragen die in § 13, 14 und 16 i. V. mit Anlage 2 Strahlenschutzgesetz aufgeführten Genehmigungsvoraussetzungen ab. Es erleichtert die Bearbeitung für Antragstellende wie Behörde, wenn die Gliederung der Merkpostenliste für den Antrag in das Textverarbeitungsprogramm übernommen wird. Für Beschleunigeranlagen zur technischen Anwendung wird gebeten, den Antrag in Anlehnung an die „medizinische“ Merkpostenliste zu stellen. Angesichts des je nach Anwendung höchst unterschiedlichen Umfangs der erforderlichen Angaben und Unterlagen gibt es kein einheitliches Antragsformular mehr.

Es wird gebeten, den Antrag  in 3-facher Ausfertigung vorzulegen.

Genehmigungsbedürftig sind

  • Elektronenbeschleuniger,
  • Ionenbeschleuniger und
  • Plasmaanlagen,

sofern sie bestimmte im Strahlenschutzgesetz/in der Strahlenschutzverordnung genannte Strahlleistungen und Teilchenenergien überschreiten.