Bezirksregierung
Arnsberg

Ukraine-Krieg: Informationen für Ärzt*innen

Stand: 24.05.2022

Vertrag zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und dem Land

Der Vertrag zwischen der Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) und Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) sowie dem Land Nordrhein-Westfalen über die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung ukrainischer Vertriebener in Landesaufnahmen und auf kommunaler Ebene ist am 12.04.2022 in Kraft getreten.

Weitergehende Informationen sind unter folgendem Link zu finden:

Bitte nehmen Sie auch mit der entsprechenden Kommune oder Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen Kontakt auf, in der Sie bei der ärztlichen Versorgung ukrainischer Flüchtlinge unterstützen möchten.

Gesundheitsversorgung der Menschen aus der Ukraine

Die nachstehenden Ausführungen betreffen die Rechtslage bis einschließlich 31.05.2022:

in den ersten 18 Monaten: Gesundheitsversorgung über § 4 und 6 AsylbLG Nach 18 Monaten: Gesundheitsversorgung mit Gesundheitskarte über § 264 Abs. 2 SGB V
i. d. R. keine Mitgliedschaft in der Krankenkasse, (außer z. B. bei versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Familienversicherung), § 5 Abs. 11 S. 3 SGB V i. d. R. keine Mitgliedschaft in der Krankenkasse (außer z. B. bei versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Familienversicherung), § 5 Abs. 11 S. 3 SGB V
  1. i. d. R. Behandlungsscheine vom Sozialamt,
  2. in manchen Kommunen werden Gesundheitskarten ausgestellt (§ 264 Abs. 1 SGB V), http://gesundheit-gefluechtete.info/gesundheitskarte/
Gesundheitskarte einer frei gewählten Krankenkasse wird ausgestellt (§ 264 Abs. 2 und 3 SGB V)
die notwendige gesundheitliche Versorgung wird sichergestellt, der unmittelbare Behandlungsanspruch kann eingeschränkt sein auf Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, weitere Maßnahmen sind in der Regel genehmigungspflichtig (§ 6 Abs. 2 AsylbLG) Behandlungsanspruch entspricht dem der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 264 Abs. 4 SGB V, § 11 Abs. 1 SGB V)
Keine Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen wie bei gesetzlich Versicherten bis zur Belastungsgrenze (§ 264 Abs. 4 SGB V, §§ 61 und 62 SGB V)