Bezirksregierung
Arnsberg

Ukraine-Krieg: Informationen für Flüchtlinge

Stand: 01.10.2022

Es ist für einen Aufenthalt in Deutschland ausdrücklich nicht erforderlich, einen Asylantrag zu stellen. Dennoch ist eine Registrierung notwendig. Dies ist in der für Sie zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt möglich, in der Sie zurzeit leben. Sie müssen dazu nicht zur Landeserstaufnahme in Bochum kommen, um sich registrieren zu lassen. Dies ist auch nicht notwendig, wenn Sie zurzeit in einer Unterbringungseinrichtung des Landes leben. 

Die Registrierung kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

Melden Sie sich bei der Kommune vor Ort, damit Sie sich dort beim Bürgeramt anmelden können. Informieren Sie auch das Ausländer- und Sozialamt, damit Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen und finanzielle Hilfen erhalten können.

Wenn Sie keine Anlaufstelle haben und keine Unterkunft finden können, sprechen Sie bitte in der Landeserstaufnahme in Bochum, Gersteinring 50, 44791 Bochum vor. Dort werden Sie dann registriert und in einer Gemeinschaftsunterkunft in ganz Nordrhein-Westfalen untergebracht. Nach einem kurzen Aufenthalt ist eine Weiterleitung in eine Stadt oder Gemeinde in Nordrhein-Westfalen vorgesehen.

Nach der Zuweisung durch die Bezirksregierung Arnsberg in eine Stadt oder Gemeinde in NRW ist unter engen Voraussetzungen eine Änderung der Wohnsitzauflage auf eine andere Kommune möglich. Die Möglichkeit der Änderung besteht u.a. bei einer Familienzusammenführung zum*zur Ehepartner*in oder zu minderjährigen Kindern. Es ist notwendig, dass ein begründeter Umverteilungsantrag an die Bezirksregierung Arnsberg mit diesem Antragsformular gestellt wird. Dem Antrag ist eine Passkopie beizufügen. Bei Bedarf werden weitere Dokumente nach der Antragsstellung angefordert. 

Sofern Personen von der Bezirksregierung Arnsberg in eine bestimmte Kommune zugewiesen wurden, erlischt diese Zuweisungsentscheidung mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 24 Abs. 4 S. 2 AufenthG). Dies bedeutet, dass die Person ab diesem Zeitpunkt in NRW freizügig ist und den Wohnort selbst wählen kann. Die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in NRW ergibt sich dabei aus § 12a Abs. 1 AufenthG. Bei dem Wunsch in ein anderes Bundesland umzuziehen, ist ein Änderungsantrag bei der Bezirksregierung Arnsberg zu stellen (https://www.bra.nrw.de/integration-migration/fluechtlinge-nrw/informationen-fuer-fluechtlinge/antrag-auf-aenderung-oder-aufhebung-der-wohnsitzzuweisung).

Bitte beachten Sie, dass eine Antragsstellung ausschließlich schriftlich erfolgen kann. Sie können den Antrag in einfacher Ausführung per Post oder Mail einreichen. Eine Vorsprache bei der Bezirksregierung Arnsberg ist nicht möglich.

Medizinische Versorgung

Die nachstehenden Ausführungen betreffen die Rechtslage seit dem 01.06.2022:

Vor Erteilung einer Fiktionsbescheinigung / Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG Nach Erteilung einer Fiktionsbescheinigung / Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG 
i. d. R. keine Mitgliedschaft in der Krankenkasse, (außer z. B. bei versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Familienversicherung), § 5 Abs. 11 S. 3 SGB V Mitgliedschaft in der Krankenkasse entweder über den Bezug von Leistungen nach SGB II / SGB XII oder über sozialversicherungspflichtige Beschäftigung 
  1. i. d. R. Behandlungsscheine vom Sozialamt,
  2. in manchen Kommunen werden Gesundheitskarten ausgestellt (§ 264 Abs. 1 SGB V), http://gesundheit-gefluechtete.info/gesundheitskarte/
Versichertenkarte einer frei gewählten Krankenkasse wird ausgestellt
Die notwendige gesundheitliche Versorgung wird sichergestellt, der unmittelbare Behandlungsanspruch kann eingeschränkt sein auf Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, weitere Maßnahmen sind in der Regel genehmigungspflichtig (§ 6 Abs. 2 AsylbLG) Behandlungsanspruch richtet sich nach der gesetzlichen Krankenversicherung
Keine Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen bis zur Belastungsgrenze

Bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft besteht nach dem Infektionsschutzgesetz  (§36 (4) IfSG) eine Verpflichtung, einen negativen Tuberkulose-Ausschluss nachzuweisen. Bei Unterbringung in einer privaten Unterkunft oder in einer eigenen Wohnung wird eine Untersuchung empfohlen, wenden Sie sich dazu an das örtliche Gesundheitsamt.

Allen aus der Ukraine geflüchteten Menschen (unabhängig von ihrer Unterbringung) soll eine ärztliche Erstuntersuchung (Gesundheitscheck und Untersuchung auf übertragbare Krankheiten) angeboten werden. Bitte wenden Sie sich dazu an die zuständige Stelle der jeweiligen Kommune, die Sie betreut.

22 Kommunen in NRW haben sich dazu entschlossen, dem Vertrag des Landes NRW beizutreten, den das Land mit den Krankenkassen geschlossen hat und bieten geflüchteten Menschen direkt eine Möglichkeit, für den Arztbesuch eine Krankenversicherungskarte zu nutzen. Der Leistungsumfang der Versorgung (s.o.) ist dadurch nicht verändert. https://www.mags.nrw/gesundheitskarte-fuer-fluechtlinge

Jede*r Asylbewerber*in oder Geflüchtete hat die Möglichkeit, sich kostenfrei gegen Corona impfen zu lassen. Sie können sich unkompliziert in einem kommunalen Impfzentrum zur Impfung vorstellen.

Den Geflüchteten soll frühzeitig alle Impfungen angeboten werden, die die Ständige Impfkommission (STIKO) für die in Deutschland lebenden Bevölkerung empfiehlt. Bitte wenden Sie sich dazu an die zuständige Stelle der jeweiligen Kommune, die Sie betreut.

Das Peer-Beratungsangebot der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) ist kostenlos und kann Betroffene dabei unterstützen, schneller Halt und Orientierung in einem fremden Land zu finden. In den EUTB-Angeboten beraten Menschen mit Behinderungen Gleichbetroffene auf Augenhöhe. Sie sind Expert*innen in eigener Sache.

Es gibt in Deutschland verschiedene EUTB, u.a. mit den Schwerpunkten Blindheit / Sehbehinderung, Taubheit / Schwerhörigkeit sowie Taubblindheit, darunter sind auch EUTB-Angebote in Gebärdensprache. Mehr Informationen finden Sie im Wegweiser für Menschen mit Sinnesbehinderungen.