Bezirksregierung
Arnsberg

Voranerkennung und Beihilfe in besonderen Fällen

Häufig gestellte Fragen

Bitte stellen Sie Ihren Antrag formlos für sich und Ihr Kind/Ihre Kinder. Am besten verwenden Sie den Vordruck „Allgemeines Anschreiben“.

Diesen Vordruck mit den ärztlichen Bescheinigungen senden Sie an die Scanstelle Detmold, 32746 Detmold.

Bitte senden Sie Ihre Unterlagen an die Scanstelle (Anschrift: Scanstelle Detmold, 32746 Detmold).

Fügen Sie bitte eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Maßnahme bei, sowie eine Einverständniserklärung zur Überprüfung Ihres Antrags durch einen Amtsarzt.

Sie können dazu das Formular „Allgemeines Anschreiben“ nutzen oder einen formlosen Antrag stellen.

Aufwendungen für Kurzzeittherapien sind ohne Genehmigung durch die Beihilfestelle im Umfang von bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppentherapie beihilfefähig.

Für die Beihilfefähigkeit einer Langzeittherapie (die über 24 Sitzungen hinausgeht) ist eine vorherige Anerkennung erforderlich.
Für den Antrag benötigen Sie Formblätter, die Sie bei uns unter beihilfe [at] bra [dot] nrw [dot] de (beihilfe@bra [dot] nrw [dot] de) unter Angabe ihrer Beihilfenummer anfordern können.

Diese Vordrucke füllen Sie und ihr Therapeut vollständig aus und reichen sie über die Zentrale Scanstelle Beihilfe, 32746 Detmold ein. Der Antrag wird durch einen Gutachter geprüft und auf Grundlage des daraus resultierenden Gutachtens wird über Ihren Antrag entschieden.

Im Vorfeld zu einer psychotherapeutischen Langzeittherapie können maximal fünf Sitzungen als probatorische Sitzungen beihilferechtlich berücksichtigt werden. Im Rahmen einer analytischen Psychotherapie sind es maximal acht probatorische Sitzungen.

Medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sind

nur beihilfefähig, wenn

  1. diese Maßnahme nach ärztlicher Feststellung erforderlich ist,
  2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahme eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
  3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
  4. die Ehefrau noch nicht das 40. Lebensjahr und der Ehemann noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben,
  5. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden,
  6. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine Einrichtung überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121 a SGB V erteilt worden ist.

Dies gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht.

Aufwendungen für eine Samen-Kryokonservierung, eine Kryokonservierung von imprägnierten (befruchteten) Eizellen sowie noch nicht transferierten Embryonen (Verwahrgebühr und ärztliche Untersuchung) sind nicht beihilfefähig (Verwaltungsvorschrift 8.4.2 zu § 8 BVO).

Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind nur dann (und auch nur zu den grundsätzlichen geltenden Bestimmungen der BVO) beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Altersbegrenzung gilt nicht, wenn die Behandlung wegen schwerer Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern, durchgeführt wird.

Die Altersbegrenzung gilt ferner nicht, wenn durch amtszahnärztliches Gutachten vor Behandlungsbeginn bestätigt wird, dass die Behandlung ausschließlich

  • medizinisch indiziert ist und
  • ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können,
  • keine Behandlungsalternative vorhanden ist und
  • erhebliche Folgeprobleme insbesondere bei einer cranio mandibulären Dysfunktion bestehen.

Zahnärztliche Behandlungen - mit Ausnahme von Implantatbehandlungen und kieferorthopädischen Behandlungen bei Erwachsenen - bedürfen keiner vorherigen Anerkennung durch die Beihilfefestsetzungsstelle. Sie müssen daher keine Heil- und Kostenpläne vor Behandlungsbeginn vorlegen.

Die Kosten zahnärztlicher Behandlungen sind beihilfefähig, soweit sie notwendig und angemessen sind. Die Angemessenheit orientiert sich an der Gebührenordnung für Zahnärzte bzw. dem Gebührenverzeichnis (GOZ) und den beihilferechtlichen Vorschriften.

Sollten Sie in Ihrem Antrag Aufwendungen, die durch einen Unfall entstanden sind, geltend machen, bitte ich Sie den „Beihilfeantrag lang für Erst- oder Änderungsantrag“ auszufüllen und zugehörige Belege mit einem „U“ zu kennzeichnen.

Sollte es sich bei dem Unfall um einen Dienstunfall handeln, müssen sie diesen in Ihrer Personalstelle anzeigen und die daraus entstandenen Aufwendungen dort geltend machen.

Bei Hilfsmitteln sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig.

Mietgebühren für Hilfsmittel sind beihilfefähig, sofern sie insgesamt nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind.

Aufwendungen für Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung oder Selbstkontrolle sind vom Grundsatz her nur beihilfefähig, wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist.

Aufwendungen für Hilfsmittel von über 1.000 € bedürfen der vorherigen Anerkennung der Beihilfefestsetzungsstelle. Bei Hilfsmitteln über 2.500 € ist darüber hinaus die Zustimmung des Ministeriums der Finanzen erforderlich.

Die erstmalige Beschaffung einer Brille bedarf immer einer ärztlichen Verordnung. Der Arzt entscheidet darüber, welche Gläser (Bifokal- oder Gleitsichtgläser) für den Beihilfeberechtigten notwendig sind.

Die Ersatzbeschaffung von Sehhilfen ist bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erst ab einer Änderung der Sehschärfe von mindestens 0,5 Dioptrien beihilfefähig. Bei unveränderter Sehschärfe sind die Aufwendungen von Brillengläsern drei Jahre nach Erst- bzw. Folgebeschaffung bis zu einem Höchstbetrag beihilfefähig.

a) Austausch natürlicher Linsen

Bei einer reinen visusverbessernden Operation sind die Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn der Austausch der natürlichen Linse die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.
Bei einem Austausch der natürlichen Linse zur Behandlung einer Katarakterkrankung sind neben den Operationskosten die Aufwendungen für die künstliche Linse nur bis zu einem Betrag von 300 Euro je Auge beihilfefähig.

b) Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung (LASIK und vergleichbare Verfahren)

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur der Sehschwäche durch Brille oder Kontaktlinsen oder in Kombination nicht möglich ist.

c) Implantation einer additiven Linse (auch Add-on-Intraokularlinse)

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.

d) Implantation einer phaken Intraokularlinse

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.

 

Vor Durchführung der Behandlungen nach Buchstabe a Satz 1 und den Buchstaben b bis d ist die Zustimmung der Beihilfestelle einzuholen. Diese kann neben der Beteiligung einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes eine Augenklinik (zum Beispiel Universitätsaugenklinik), die die Behandlung nicht selbst durchführen wird, um eine gutachterliche Stellungnahme bitten.

Die entstandenen Aufwendungen durch einen Krankenhausaufenthalt sind zu den Regelungen der BVO beihilfefähig.

In Anspruch genommene Wahlleistungen werden abzüglich eines Eigenanteils erstattet. Dazu zählen die Chefarztbehandlung oder eine Unterbringung im Zweibettzimmer im Krankenhaus. Eine Unterbringung im Einbettzimmer ist im Regelfall nicht beihilfefähig.

Für einen Krankenhausaufenthalt werden folgende Eigenanteile für bis zu 20 Kalendertage im Jahr einbehalten:

  • privatärztliche Behandlung („Chefarztbehandlung“): 10 € pro Tag
  • Unterbringung im Zweitbettzimmer: 15 € pro Tag

Bei Behandlung in einer Privatklinik wird von den Aufwendungen ein Eigenanteil von 25 € pro Tag abgezogen. Außerdem kann bei Privatkliniken eine Vergleichsberechnung und eine Kürzung der Aufwendungen auf die Höhe der Kosten erfolgen, die in der nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik gem. § 108 SGB V) angefallen wären.

Aufwendungen für eine Krankenbehandlung im Ausland sind bis zur Höhe der Kosten beihilfefähig, die bei einer Behandlung am inländischen Wohnort des Beihilfeberechtigten beihilfefähig wären. Bei Aufwendungen innerhalb der EU wird keine Vergleichsberechnung vorgenommen.

Bitte fügen Sie dem Beihilfeantrag eine Kopie des Erstattungsnachweises der Krankenversicherung (ggf. der Auslandskrankenversicherung) bei.

Falls aus der Rechnung nicht ersichtlich sein sollte, welche Behandlung tatsächlich durchgeführt wurde, wird zusätzlich eine Übersetzung bzw. eine Schilderung Ihrer Behandlung benötigt.