Mein Beihilfebescheid
Häufig gestellte Fragen
Manchmal kann die Beihilfe nur deshalb nicht festgesetzt werden, weil z.B. eine entsprechende ärztliche Verordnung fehlt. Diese können Sie mit dem Vordruck „Allgemeines Anschreiben“ nachreichen.
Bitte vermerken Sie kurz, um welchen Antrag und welchen Beleg es sich dabei handelt, damit die ärztliche Verordnung zugeordnet und nachberechnet werden kann.
Der Umfang der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich für Gesundheits- und Medizinalfachberufe erbrachte Leistungen nach § 4i II und der Anlage 5 zur Beihilfenverordnung (BVO NRW).
Darin sind Höchstbeträge angegeben, welche für Heilbehandlungen als beihilfefähig anerkannt werden können.
Es können nur solche Behandlungen anerkannt werden, die im Verzeichnis der Aufwendungen aufgeführt sind. Bitte beachten Sie für Einzelheiten auch die Begründung im Beihilfebescheid.
In der Regel darf eine Gebühr zwischen dem Einfachen und dem 1,8- bzw. dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden. Eine Überschreitung ist dann zulässig, wenn Besonderheiten bestimmter Bemessungskriterien dies rechtfertigen.
Die Überschreitung hat den Charakter einer Ausnahme. Der (Zahn-)Arzt/die (Zahn-)Ärztin ist nach § 12 Abs. 3 GOÄ bzw. § 10 Abs. 3 GOZ dazu verpflichtet, die Leistungen schriftlich nachvollziehbar zu begründen.
Auf Ihr Verlangen ist die Begründung zudem näher zu erläutern. Bitten Sie um eine solche Begründung und reichen Sie diese als Wiedervorlage oder Widerspruch innerhalb der Monatsfrist nach.
In dem Bescheid ist dargestellt, wie hoch Ihre Belastungsgrenze (2 % der Bruttojahresbezüge) ist, und inwieweit diese ausgeschöpft ist.
Selbstbehalte wie die Eigenanteile im Krankenhaus, die 30 % Kürzung bei Zahntechnischen Leistungen sowie die Kostendämpfungspauschale dürfen diesen Betrag nicht übersteigen.
Sofern Sie mit der Festsetzung Ihrer Beihilfe durch den Beihilfebescheid nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides, schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift, versehen einzulegen.
Konnte die Beihilfe nur deshalb noch nicht endgültig festgesetzt werden, weil Ihrerseits noch Unterlagen oder Dokumente nachzureichen sind, senden Sie diese Unterlagen bitte mit dem Vordruck „Allgemeines Anschreiben“ innerhalb der Monatsfrist nach. Es Bedarf in diesen Fällen keiner Einlegung des Widerspruchs.
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