Bezirksregierung
Arnsberg

Mein Beihilfeantrag

Häufig gestellte Fragen

Für die erste Antragsstellung verwenden Sie bitte den Vodruck „Beihilfeantrag lang für Erst- oder Änderungsantrag“. Zusätzlich wird eine Quotenbescheinigung Ihrer Versicherung benötigt.

Für jeden Beleg wird eine Kopie Ihrer Arztrechnung/Ihres Rezeptes/der ärztlichen Verordnung benötigt. Quittungen reichen nicht aus.

Den Antrag samt Belegen senden Sie anschließend an die Zentrale Scanstelle (Zentrale Scanstelle, 32746 Detmold).

Eine Checkliste finden Sie hier.

Ihre Beihilfenummer entnehmen Sie bitte dem letzten Beihilfebescheid.

Wenn Sie zum ersten Mal eine Beihilfe beantragen, nutzen Sie bitte den Beihilfeantrag in der langen Version und tragen Sie alle erfragten und Ihnen bekannten Angaben ein. Sie erhalten Ihre Beihilfenummer dann mit dem ersten Beihilfebescheid.

Die Bezirksregierung Arnsberg bearbeitet die Beihilfeanträge für:

  • die Lehrkräfte an den staatlichen weiterführenden Schulen im Regierungsbezirk (mit Ausnahme der Hauptschulen)
  • die Lehrkräfte an folgenden Förderschulen
    • in Bad Sassendorf (Schule an der Rosenau),
    • in Bochum (Ferdinand-Krüger-Schule/Schule am Leithenhaus),
    • in Dortmund (Frida-Kahlo-Schule für Kranke/Martin-Bartels-Schule/Rheinisch-Westfälische Realschule für Hörgeschädigte),
    • in Hamm (Schule im Heithof),
    • in Iserlohn (Brabeckschule),
    • in Lüdenscheid (Michael-Ende-Schule),
    • in Marsberg (Westfälische Schule für Kranke),
    • in Olpe (Westfälische Schule für Gehörlose und Schwerhörige/Westfälische Schule für Blinde und Sehbehinderte) und
    • in Soest (von-Vincke-Schule/Westfälisches Berufskolleg für Blinde und Sehbehinderte),
  • die Lehramtsanwärter/innen und Schulreferendarinnen/-referendare an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung im Regierungsbezirk Arnsberg
  • die Schulverwaltungsassistentinnen/-assistenten an allen Schulen im Regierungsbezirk Arnsberg
  • die Lehrerkräfte an denjenigen Ersatzschulen im Regierungsbezirk, deren Träger die Bezirksregierung mit der Bearbeitung der Beihilfeanträge beauftragt haben.
  • die Polizeipräsidien in Bochum, Dortmund, Hagen und Hamm,
  • das Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei in Selm,
  • das Strategiezentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen in Bochum,
  • anderer Landesbehörden, -einrichtungen und -betriebe (mit Ausnahme der Finanz- und Justizverwaltung) sowie
  • der Bezirksregierung selbst.

Über die Anträge der Lehrer an den öffentlichen Grund- und Hauptschulen und an den ihrer Schulaufsicht unterstehenden öffentlichen Förderschulen entscheiden die Schulämter (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 B VO NRW), soweit diese die Beihilfebearbeitung nicht übertragen haben (zum Beispiel auf die kvw-Beihilfekasse der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw)).

Ab dem 01.01.2019 gilt die Regelung, dass eine Beihilfe nur gewährt wird, wenn sie innerhalb von 24 Monaten nach Entstehen der Aufwendung, spätestens jedoch 2 Jahre nach der Ausstellung der ersten Rechnung beantragt wird.

Für Aufwendungen bzw. Rechnungen die bis zum 31.12.2018 entstehen bzw. ausgestellt sind, gilt die Frist von 1 Jahr.

Ist die jeweilige Frist verstrichen, können grundsätzlich keine Kosten mehr erstattet werden, es sei denn, das Fristversäumnis war unverschuldet (z.B. bei einer Erkrankung, die eine Antragstellung und eine Vertretung durch Dritte unmöglich gemacht hat).

Eine Abschlagszahlung ist z.B. bei einem stationären Krankenhausaufenthalt, bei einer Dialysebehandlung, aber auch bei Reha-Maßnahmen und Pflegepauschalen möglich.

Zur Beantragung nutzen Sie bitte den Vordruck „Antrag auf Abschlagszahlung“.

Für gesetzlich versicherte Personen (berücksichtigungsfähige oder verbeamtete Personen) kann ein Anspruch auf Beihilfe bestehen, sofern sie von der gesetzlichen Krankenkasse keine Sach- oder Dienstleistung (ärztliche und zahnärztliche Versorgung, ambulante und stationäre Krankenhausbehandlung, Heilmittel usw.) erhalten haben.

Als Sach- oder Dienstleistungen gelten auch Geldleistungen bei

  • künstlicher Befruchtung,
  • kieferorthopädischer Behandlung,
  • Arznei- und Verbandmitteln,
  • Heilmitteln (Massagen, Krankengymnastik usw.),
  • Hilfsmitteln,
  • häuslicher Krankenpflege und
  • Haushaltshilfe.

Nicht beihilfefähig sind auch Aufwendungen, bei denen die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe des Festbetrages nach dem SGB V übernimmt.

Tarifbeschäftigte beim Land NRW besitzen nur einen Beihilfeanspruch, sofern ihr Beschäftigungsverhältnis vor dem 01.01.1999 begründet wurde und weiterhin ununterbrochen fortbesteht.

Bitte beachten Sie hierzu die BVOTb NRW.

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im aktiven Dienst können Beihilfen insbesondere noch erhalten:

  1. bei Inanspruchnahme beihilfefähiger Sonderleistungen im Krankenhaus
    - Zweibettzimmer, private Konsultation des Chefarztes - (beihilfefähig sind die Mehrkosten gegenüber den Leistungen der freien Heilfürsorge),
  2. bei privater Konsultation eines Arztes zu den Mehraufwendungen gegenüber den fiktiven Leistungen der freien Heilfürsorge. Entsprechend der Regelung bei gesetzlich Versicherten wird hier 50 v. H. der im Grundsatz beihilfefähigen Arztkosten als fiktive freie Heilfürsorge angerechnet,
  3. bei Konsultation eines Heilpraktikers,
  4. zu Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft (bei Vorliegen der beihilferechtlichen Voraussetzungen),
  5. bei Eingliederung von Zahnersatz einschließlich Implantaten;
    beihilfefähig sind die als notwendig und angemessen anzusehenden Kosten (unter Berücksichtigung beihilfenrechtlicher Sonderregelungen), soweit sie die Leistungen der freien Heilfürsorge übersteigen; die Material- und Laborkosten sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO auf den Betrag von 70 v. H. zu ermäßigen; auch bei Inlays sind die Mehrkosten beihilfefähig; bei Nichtausschöpfung der Ansprüche gegen die freie Heilfürsorge (z. B. Inanspruchnahme eines Nichtvertragszahnarztes) sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Anrechnung der fiktiven Leistungen der freien Heilfürsorge beihilfefähig,
  6. zu Aufwendungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs, eines Schwangerschaftsabbruchs nach § 218 a Abs. 1 StGB, einer künstlichen Befruchtung sowie einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation,
  7. zu Mutter-/Vater-Kind-Kuren (vgl. § 7 Abs. 8 FHVOPol),
  8. zu den Kosten für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 BVO),
  9. zu Aufwendungen der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, auf die die Heilfürsorgebestimmungen nicht anwendbar sind.