Bezirksregierung
Arnsberg

Wiederholung der Prüfung und sonstige Bestimmungen

Eine nicht bestandene Externenabiturprüfung kann erst nach einem Jahr wiederholt werden. Bei der Wiederholung werden die erbrachten Leistungen des 1. Versuchs unwirksam, werden also nicht anerkannt. Für die Wiederholungsprüfung muss ein neuer Antrag auf Zulassung, vollständig mit allen erforderlichen Unterlagen, gestellt werden.

Die Bezirksregierung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung zulassen, wenn besondere Gründe für das zweimalige Nichtbestehen vorliegen. Diese Gründe müssen in dem Antrag ausführlich dargelegt werden.

Für behinderte Bewerber*innen können je nach Art und Grad der Behinderung besondere Bedingungen zugelassen werden.

Bis vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung können Bewerber*innen von der Teilnahme an der Prüfung zurücktreten. Mit der Rücktrittserklärung erlischt die Zulassung.

Die Rücktrittserklärung muss schriftlich bei der Bezirksregierung erfolgen. Gründe brauchen nicht genannt zu werden.

Bei Erkrankung unmittelbar vor oder während der Prüfung oder Versäumnis der Prüfung oder eines Teils der Prüfung aus Gründen, die von den Bewerber*innen nicht zu vertreten sind, können die Prüfung oder fehlende Teile der Prüfung nachgeholt werden.

Prüfungsteile, die versäumt werden aus Gründen, die die Bewerber*innen selbst zu vertreten haben, werden wie ungenügende Leistungen bewertet.

Treten Bewerber*innen während des Prüfungsverfahrens aus Gründen zurück, die sie selbst zu vertreten haben, gilt die Prüfung als nicht bestanden. In diesem Fall muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.

Für selbst nicht zu vertretende Gründe müssen glaubhafte Nachweise vorgelegt werden, zum Beispiel bei Krankheit ein ärztliches Attest.

Bei Täuschungshandlungen kann der Ausschluss von der weiteren Prüfung erfolgen. Die Prüfung gilt dann insgesamt als nicht bestanden.

Werden Täuschungshandlungen nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann bis zu zwei Jahren nach dem Prüfungsverfahren die Allgemeine Hochschulreife aberkannt werden.

Bei schwerer Störung des Prüfungsverfahrens können Bewerber*innen von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt dann insgesamt als nicht bestanden.

Gegen die Entscheidungen im Prüfungsverfahren kann Widerspruch erhoben werden.

Auf schriftlichen Antrag ist Einsicht in die betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen.