Bezirksregierung
Arnsberg

Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Erlaubnispflicht (§15 BiostoffV)

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz im Regierungsbezirk Arnsberg bedürfen einer Erlaubnis, bevor Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie erstmals aufgenommen werden.

Die Erlaubnis umfasst die baulichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen nach dieser Verordnung zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor den Gefährdungen durch diese Tätigkeiten.

Satz 1 gilt auch für Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die für Tätigkeiten der Schutzstufe 4 vorgesehen sind.

Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind, bedürfen keiner Erlaubnis.

Schließt eine andere behördliche Entscheidung, insbesondere eine öffentlich-rechtliche Genehmigung oder Erlaubnis, die Erlaubnis nach Absatz 1 ein, so wird die Anforderung nach Absatz 1 durch Übersendung einer Kopie dieser behördlichen Entscheidung an die zuständige Behörde erfüllt. Bei Bedarf kann die zuständige Behörde weitere Unterlagen anfordern.

Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
  2. Name und Befähigung der nach § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7 Nummer 3 BiostoffV benannten Person,
  3. Name des Erlaubnisinhabers nach § 44 des Infektionsschutzgesetzes,
  4. Lageplan, Grundriss und Bezeichnung der Räumlichkeiten einschließlich Flucht- und Rettungswege,
  5. Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten,
  6. Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unter Angabe
    1. der eingesetzten oder vorkommenden Biostoffe und der Schutzstufe der Tätigkeit,´
    2. der baulichen, technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen einschließlich der Angaben zur geplanten Wartung und Instandhaltung der baulichen und technischen Maßnahmen,
  7. Plan nach § 13 Absatz 3 BiostoffV,
  8. Informationen über die Abfall- und Abwasserentsorgung.

Bei Bedarf kann die zuständige Behörde weitere Unterlagen anfordern.

Anzeigepflicht (§ 16 BiostoffV)

  1. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen:
    1. die erstmalige Aufnahme
      1. gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind,
      2. nicht gezielter Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 einschließlich solcher, die mit (**) gekennzeichnet sind, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen, in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie,
    2. jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4,
    3. die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme,
    4. das Einstellen einer nach § 15 erlaubnispflichtigen Tätigkeit
  2. Die Anzeige hat folgende Angaben zu umfassen:
    1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
    2. Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten einschließlich der Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden sollen,
    3. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 4,
    4. die Art des Biostoffs,
    5. die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.