Bezirksregierung
Arnsberg
Eine Hand die etwas nasse Erde hält aus der ein Baum zu wachsen beginnt

Chemikalien-Ozonschichtverordnung

Um die Emissionen ozonabbauender Stoffe, sogenannter geregelter Stoffe, einzudämmen, gelten besondere Vorschriften

  • für die Herstellung, den Vertrieb sowie die Rückgewinnung und Aufarbeitung solcher Stoffe,
  • für das Recycling von Produkten und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten, sowie
  • für Personen, die mit solchen Stoffen befasst sind.

Rechtsgrundlagen sind

  • die nationale Chemikalien-Ozonschichtverordnung und
  • die Verordnung (EU) 2024/590.

Sie finden sich ebenso wie Leitfäden und Arbeitshilfen für den Bereich Chemikalienrecht im Internet über das Arbeitsschutzportal des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Vorschriften sehen zum Beispiel vor, dass Anlagen, die drei oder mehr Kilogramm geregelter Stoffe enthalten, mindestens einmal jährlich fachgerecht inspiziert und gewartet werden müssen.

Bestimmte Tätigkeiten dürfen nur durch sachkundige und zuverlässige (zertifizierte) Personen durchgeführt werden, die über die dafür erforderliche technische Ausstattung verfügen:

  • die Rückgewinnung und Rücknahme geregelter Stoffe und deren Zubereitungen,
  • die Inspektion und Wartung von Einrichtungen und Produkten mit drei oder mehr Kilogramm geregelter Stoffe,
  • die Wartung von Feuerlösch- und Brandschutzanlagen, die geregelte Stoffe enthalten.

Die Bezirksregierung Arnsberg

  • überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben im Regierungsbezirk,
  • steht für alle Fragen im Zusammenhang mit den Verordnungen zur Verfügung,
  • geht Beschwerden über Verstöße nach.

Die Bezirksregierung Düsseldorf (Petra Lehmann, Telefon 0211 475-9441, E-Mail: petra [dot] lehmann [at] brd [dot] nrw [dot] de (petra [dot] lehmann@brd [dot] nrw [dot] de)) ist landesweit zuständig für

  • die Anerkennung der für den Nachweis der Sachkunde benötigten Zertifizierungen für Tätigkeiten an Feuerlösch- und Brandschutzanlagen,
  • die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde und
  • Adressat für die Anzeigen (Mitteilungen), die immer dann zu machen sind, wenn Halone (die grundsätzlich nicht in den Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen) ausnahmsweise bei der Brandbekämpfung eingesetzt werden, weil dies zum Schutz von Leib und Leben unbedingt erforderlich ist.