Bezirksregierung
Arnsberg

Regionalplan Arnsberg

Was ist ein Regionalplan?

Der Regionalplan legt die regionalen Ziele der Raumordnung für die Entwicklung der Region sowie für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen fest. Als wesentliche Grundlage dient hierfür der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen.

Festlegungen im Regionalplan werden textlich und zeichnerisch vorgenommen. Hierbei wird zwischen „Zielen“ und „Grundsätzen“ der Raumordnung unterschieden. Bei raumbedeutsamen Planungen müssen die als Ziele gekennzeichneten zeichnerischen und textlichen Festlegungen von den nachgeordneten Planungsträgern zwingend beachtet werden. Die als "Grundsätze" gekennzeichneten zeichnerischen und textlichen Festlegungen hingegen müssen im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden und entfalten daher eine weniger strikte Bindungswirkung. Neben den eigentlichen Zielen und Grundsätzen der Raumordnung beinhaltet der Regionalplan weitergehende Erläuterungen. Diese geben den nachgeordneten Planungsträgerinnen und -trägern Hinweise zur Umsetzung. Außerdem sind Schaubilder und Karten Bestandteil der Erläuterungen. Darüber hinaus werden die Ziele und Grundsätze inhaltlich begründet.

Adressatinnen der Festlegungen im Regionalplan sind die Städte und Gemeinden als Trägerinnen der kommunalen Planungshoheit sowie unterschiedliche Fachplanungsträgerinnen und -träger. Neben der Funktion als Raumordnungsplan ist der Regionalplan in Nordrhein-Westfalen auf Grund fachgesetzlicher Regelungen zudem Landschafts- und forstlicher Rahmenplan. Aus diesem Grund ist er für die Landschaftsbehörden und die Forstbehörden von besonderer Bedeutung.

Erarbeitung, Aufstellung und Fortschreibung des Regionalplans

Die Regionalplanung im Regierungsbezirk Arnsberg obliegt zwei Regionalplanungsbehörden, die die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Erarbeitung, Aufstellung und Fortschreibung des Regionalplans treffen. Die Planungshoheit für den Kreis Soest, den Hochsauerlandkreis, den Märkischen Kreis, den Kreis Olpe und den Kreis Siegen-Wittgenstein liegt bei der Bezirksregierung Arnsberg; die Planungshoheit für die übrigen Städte des Regierungsbezirks Arnsberg liegt seit 2009 beim Regionalverband Ruhr (RVR).

Das für die Erarbeitung eines Regionalplans maßgebliche Verfahren richtet sich nach § 19 Landesplanungsgesetz NRW. Das formelle Verfahren beginnt mit dem Aufstellungsbeschluss durch den Regionalrat beziehungsweise die Verbandsversammlung des Regionalverbandes. Nach dem Aufstellungsbeschluss haben die formalen Verfahrensbeteiligten und auch die Öffentlichkeit die Möglichkeit im Beteiligungsverfahren Stellung zum Regionalplan-Entwurf zu nehmen. Dieses sogenannte Aufstellungsverfahren endet mit dem Feststellungsbeschluss des Regionalplans durch den jeweiligen Planungsträger beziehungsweise die jeweilige Planungsträgerin (Regionalräte beziehungsweise Verbandsversammlung des Regionalverbandes).

Im Anschluss an den Feststellungsbeschluss werden die Regionalpläne der Landesplanungsbehörde angezeigt. Derzeit ist dies das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie. Mit Bekanntmachung der Regionalpläne im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW erlangen sie Rechtskraft und entfalten die zuvor beschriebenen Bindungswirkungen.

Der Regionalplan ist stets an neue Erfordernisse anzupassen und durch entsprechende Einzeländerungen zu aktualisieren.

Die räumlichen Teilpläne des Regionalplans für die Planungsregion Arnsberg

Heute setzt sich der Regionalplan Arnsberg aus den räumlichen Teilplänen

  • Kreis Soest und Hochsauerlandkreis,
  • Märkischer Kreis, Kreis Olpe, Kreis Siegen-Wittgenstein

zusammen.

Für Hamm, den Kreis Unna, Dortmund, Herne, Bochum, Hagen sowie den Ennepe-Ruhr-Kreis gilt der Regionalplan Ruhr (siehe auch Regionalplanung RVR).

Abgebildet ist der Regionalplan Arnsberg.