Mittlere Ruhr
Wo liegt die Flurbereinigung?
Das Verfahrensgebiet umfasst an dem Fluss Ruhr gelegene Teilbereiche der kreisfreien Städte Bochum und Hagen, der Stadt Arnsberg im Hochsauerlandkreis, der Gemeinden Ense und Wickede im Kreis Soest, der Städte Iserlohn und Menden im Märkischen Kreis, der Städte Fröndenberg und Schwerte sowie der Gemeinde Holzwickede im Kreis Unna und der Städte Hattingen, Wetter und Witten im Ennepe-Ruhr-Kreis. (Gebietskarte)
Wie groß ist die Flurbereinigung?
1296,5 Hektar
Wer nimmt an der Flurbereinigung teil?
5 Grundstückseigentümer*innen
Was bisher geschah
- Einleitung der Flurbereinigung 2011
- Flurbereinigungsplan 2013
- Ausführungsanordnung Mai 2014
- Neuvermessung Februar 2016
- Teilweise Grundbuchberichtigung gem. § 79 FlurbG
- Bestandskraft Nachtrag 1 u. 2 zum Flurbereinigungsplan
Wie ist der aktuelle Stand und was sind die nächsten Schritte?
- Aufstellung und Vorlage eines Nachtrages zum Flurbereinigungsplan
- Berichtigung der öffentlichen Bücher
- Schlussfeststellung für 2024 geplant
Projektbeschreibung
Verfahrensart
Die Flurbereinigung Mittlere Ruhr ist ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 Flurbereinigungsgesetz.
Ausgangssituation
Das Verfahren wurde auf Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen (Dezernates 54 - Wasserwirtschaft - der Bezirksregierung Arnsberg) eingeleitet.
Ziele und Maßnahmen
Ziel des Flurbereinigungsverfahrens ist es in den überwiegend land- und forstwirtschaftlich geprägten Landschaften entlang der Ruhr und ihrer Nebengewässer die Umsetzung der EU Wasserrahmenrichtlinie zu ermöglichen und gleichzeitig deren negativen Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft zu minimieren oder sogar zu vermeiden.
Bodenordnung
Durch Bereitstellung von Ersatz- und Tauschland sollen die miteinander konkurrierenden Ansprüche der Landwirtschaft, des Gewässer- und Hochwasserschutzes sowie des Naturschutzes bewirkt werden.
Um unzumutbare Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzung durch die geplanten ökologischen Entwicklungs- und Renaturierungsmaßnahmen zu vermeiden, ist vorrangig beabsichtigt, die betroffenen, bisher in Privateigentum befindlichen Flächen, in das Eigentum der öffentlichen Hand (Land Nordrhein-Westfalen) zu überführen. Die von den Maßnahmen betroffenen Flächen können im Flurbereinigungsverfahren gegen Geldausgleich abgegeben werden. Soweit möglich können den bisherigen Grundeigentümern mit Hilfe des Bodenmanagements auch vom Natur- und Gewässerschutz unbeeinträchtigte Ersatzflächen außerhalb des für Maßnahmen zur Umsetzung der EU Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Gebietes vermittelt werden.
Des Weiteren soll durch die Bodenordnung die Existenzgefährdung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vermieden werden, die sich durch die Umwidmung der in öffentliches Eigentum überführten Flächen ergeben kann.
Durch die Bereitstellung von Ersatzflächen, auf denen eine landwirtschaftliche Nutzung ohne Einschränkungen durch Natur- und Gewässerschutz stattfinden kann, wird die Bestandsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe gesichert und zugleich die Realisierung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie gewährleistet.
Neugestaltungsplanung und Wirtschaftswegebau
- Die gewässernahen Flächen sollen in das Eigentum der öffentlichen Hand überführt werden, ohne dabei die Existenz landwirtschaftlicher Betriebe zu gefährden
- Wirtschaftswegebau ist kein Ziel des Verfahrens
Wie wird das Projekt finanziert?
Die bei der Durchführung der Flurbereinigung entstehenden Kosten werden vom Land Nordrhein-Westfalen als Träger der Maßnahme übernommen.
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