Aufnahme nach § 14 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes
Das Kompetenzzentrum für Integration (KfI – Dezernat 36) der Bezirksregierung Arnsberg regelt die Aufnahme, Verteilung und Zuweisung bestimmter Gruppen von Zuwanderer*innen, die in Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz begründen.
Gesetzliche Grundlagen der unterschiedlichen Verfahren sind das Bundesvertriebenengesetz, das Aufenthaltsgesetz sowie das Teilhabe- und Integrationsgesetz des Landes NRW.
Die Zuständigkeit des KfI betrifft:
- Aufnahmeverfahren für Spätaussiedler*innen,
- Aufnahmeverfahren für jüdische Zuwander*innen,
- Aufnahmeverfahren im Rahmen von Resettlement und Humanitären Programmen
- sowie Zuweisungen infolge von Einzelfallentscheidungen nach § 22 Aufenthaltsgesetz (unter Beteiligung der zuständigen Bundesbehörden und des NRW-Integrationsministeriums).
Das Informationsangebot auf den folgenden Seiten richtet sich an Behörden, Verbände und Organisationen, die mit der Integration, Beratung und Unterstützung zugewanderter Menschen nach § 14 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes NRW befasst sind – darüber hinaus an Interessierte, die sich eingehend mit dem Thema befassen möchten.
Zudem erhalten Kommunen in NRW Informationen zu Integrationspauschalen des Landes, die für die Aufnahme und Betreuung von Zugewanderten nach § 17 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes gewährt werden.
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