Bezirksregierung
Arnsberg
Symbolbild Integration

Integrationspauschalen für die Gemeinden gemäß § 17 Teilhabe- und Integrationsgesetz in NRW

Integrationspauschalen an die Gemeinden

Mit der Reform des Teilhabe- und Integrationsgesetzes (TIntG) wurden die Integrationspauschalen an die Gemeinden ab dem 1. Januar 2022 neugestaltet und neuberechnet. Die Quartalspauschalen wurden vom Leistungsbezug nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder SGB XII (Sozialhilfe) abgekoppelt und auf den gesamten Personenkreis nach § 14 TIntG ausgedehnt. Die Pro-Kopf-Pauschale für die Gemeinden beträgt 300 Euro pro Quartal für die Dauer von zwei Jahren ab dem Datum der Einreise. Dabei werden auch die im Zeitraum von zwei Jahren ab der Einreise der Mutter in Deutschland geborenen Kinder für eine Dauer von zwei Jahren ab der Geburt berücksichtigt.


Die Integrationspauschalen dienen den in § 15 TIntG genannten Aufgaben der Aufnahme und Betreuung der neu eingewanderten Personen, die weiterhin den Gemeinden obliegen.
Dabei wird wie bisher folgender Personenkreis nach § 14 TIntG berücksichtigt:

  • Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler,
  • Eingewanderte, die als Ausländerinnen oder als Ausländer mit einer oder einem Spätausgesiedelten im Aufnahmeverfahren eingereist, vom Bundesverwaltungsamt registriert und verteilt worden sind,
  • Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
  • Schutzsuchende im Sinne von § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (Resettlement-Flüchtlinge) sowie
  • Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 22 des Aufenthaltsgesetzes.


Das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg ist für die Festsetzung und Auszahlung der Integrationspauschalen zuständig. 


Es berechnet die vierteljährlichen Pauschalen in Höhe von 300 Euro pro Person nach dem Bestand der neu eingewanderten Personen nach § 14 TIntG an den neu festgelegten Stichtagen zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres in einer Gemeinde mit einer automatisierten Abfrage beim landesweiten Meldeportal für Behörden (MpB). 
Zur Berücksichtigung der nachgeborenen Kinder und von Personen, die unabhängig von einer Zuweisung aufgenommen werden, ist allerdings eine Meldung durch die jeweilige Gemeinde an das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg unter der E-Mail integrationspauschalen [at] bra [dot] nrw [dot] de (Integrationspauschalen@bra [dot] nrw [dot] de) bis zu den o.g. Stichtagen erforderlich. 

Meldungen, die nach den jeweiligen Stichtagen und ohne Verschulden der Gemeinden eingehen, können, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, bei der jeweiligen Quartalsberechnung berücksichtigt werden. Das kann z.B. bei Personen der Fall sein, die nach den jeweiligen Stichtagen rückwirkend beim Einwohnermeldeamt angemeldet werden, oder bei den in Deutschland geborenen Kindern, die rückwirkend beim Standesamt erfasst werden.

 
Es ist kein Antrag auf Gewährung der Integrationspauschalen mehr erforderlich. Es ist lediglich eine Mitteilung bei Vorliegen der o.g. Fälle vorgesehen.
 
Die Integrationspauschalen werden als Quartalszahlungen den Gemeinden jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember des Jahres zugewiesen.
 
Die Gemeinden haben dem Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg bis zum 15. Februar eines jeden Jahres über die Verwendung der Mittel aus dem Vorjahr zu berichten.