Aufnahmeverfahren für Spätausgesiedelte
Die Aufnahme der Personen, die wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit auch heute noch von den Folgen des Zweiten Weltkrieges und seinen Nachwirkungen betroffen sind, ist im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) geregelt.
Seit Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes am 1. Juli 1990 müssen Ausgesiedelte bzw. Spätausgesiedelte vor ihrer Ausreise nach Deutschland vom Herkunftsgebiet aus beim Bundesverwaltungsamt einen Aufnahmeantrag stellen.
Das Bundesverwaltungsamt prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere die deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne von § 6 BVFG, erfüllt sind.
Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erteilt das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmebescheid. Dieser berechtigt zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
Auch die nichtdeutschen Ehegatt*innen sowie die Abkömmlinge der Spätausgesiedelten und können im Wege der Einbeziehung einreisen.
Nach ihrem Eintreffen im Bundesgebiet werden die Spätausgesiedelten sowie ihre Familienangehörigen in der Außenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamtes registriert und auf die einzelnen Bundesländer verteilt (NRW-Quote: 21,09 Prozent).
In Nordrhein-Westfalen koordiniert das Kompetenzzentrum für Integration der Bezirksregierung Arnsberg die Weiterleitung in die Kommunen des Landes.
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