Reform des Schornsteinfegerrechts
Mit dem Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes wurde das Schornsteinfegerrecht in Deutschland an die europarechtlichen Vorgaben zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit angepasst.
Die allgemeinen Schornsteinfegetätigkeiten, hierzu zählen die Kehrungen, Überprüfungen und Messungen, stehen im Wettbewerb und dürfen von allen Betrieben erbracht werden, die mit dem Schornsteinfegehandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Eigentümer*innen müssen die fristgerechte Durchführung der allgemeinen Schornsteinfegearbeiten veranlassen. Die hoheitlichen Tätigkeiten, dies sind insbesondere die Feuerstättenschauen und die Bauabnahmen, bleiben den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen vorbehalten. Sie müssen diese Arbeiten in ihrem Bezirk persönlich durchführen.
Bei der Feuerstättenschau setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen in einem Feuerstättenbescheid gegenüber den Eigentümer*innen fest, welche Schornsteinfegearbeiten innerhalb welchen Zeitraums an den vorhandenen Feuerungsanlagen durchzuführen sind.
Die Eigentümer*innen von Grundstücken und Räumen können auch weiterhin die*den für ihren Wohnort zuständige*n Bezirksschornsteinfeger*in mit der Durchführung der allgemeinen Schornsteinfegearbeiten beauftragen. Falls sie einen anderen Schornsteinfegebetrieb wählen, müssen sie die Arbeiten gemäß den Festlegungen im Feuerstättenbescheid durchführen lassen und dies dem*der Kehrbezirksinhaber*in über ein Formblatt nachweisen.
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