Schornsteinfegerangelegenheiten
Neues Schornsteinfegerrecht
Das deutsche Schornsteinfegerrecht wurde umfassend reformiert mit dem Ziel, das Handwerk für den Wettbewerb zu öffnen. Gleichzeitig wird das hohe Niveau an Betriebs- und Brandsicherheit beibehalten.
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sind die Eigentümer*innen von Grundstücken und Räumen verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen zu veranlassen. Sie können selber entscheiden, welchen Schornsteinfegebetrieb sie mit der Ausführung der allgemeinen Schornsteinfegearbeiten beauftragen. Die hoheitlichen Tätigkeiten bleiben den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen in ihren Kehrbezirken vorbehalten.
Die Tätigkeit als bevollmächtigte*r Bezirksschornsteinfeger*in für freiwerdende Kehrbezirke wird ausgeschrieben. Die Bestellung wird auf sieben Jahre befristet.
Kehr- und Überprüfungsordnung
In der bundesweit geltenden Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) sind Art und Umfang der Kehrungen und Überprüfungen sowie die Höhe der Gebühren für die hoheitlichen Tätigkeiten festgelegt. Die Kosten für die im Wettbewerb ausgeführten allgemeinen Schornsteinfegertätigkeiten können wie alle anderen Handwerker*innenleistungen frei vereinbart werden.
Die KÜO enthält in den Anlagen das Formblatt zum Nachweis der Durchführung der Schornsteinfegearbeiten und die Bescheinigungen über das Ergebnis der Prüfungen und Messungen an Feuerungsanlagen.
Aufsichtsbehörden
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen unterstehen der Aufsicht der zuständigen Kreisordnungsbehörde. Aufsichtsmaßnahmen können erforderlich werden, wenn die Bezirksschornsteinfeger*innen als öffentlich beliehene Unternehmer*innen ihren Pflichten nicht in dem gebotenen Maße nachkommen.
Schornsteinfegerregister
Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA) wird ein Schornsteinfegerregister geführt. In dieses Register werden die bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen und die selbstständigen Schornsteinfegebetriebe, die die handwerksrechtlichen Voraussetzungen besitzen, eingetragen. Über die Registerauskunft können für die jeweilige Region (Postleitzahl, Ort) der Name des*der Schornsteinfeger*in bzw. Betriebes, die Adresse des jeweiligen Geschäftssitzes sowie die registrierende Stelle ermittelt werden.
Über eine Suchfunktion auf der Homepage der Schornsteinfegerinnung für den Regierungsbezirk Arnsberg wird der*die für die jeweilige Liegenschaft zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger*in (sofern es sich um ein Innungsmitglied handelt) einschließlich der Kontaktdaten angezeigt.
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