Reform des Schornsteinfegerrechts
Mit dem Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes wurde das Schornsteinfegerrecht in Deutschland an die europarechtlichen Vorgaben zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit angepasst.
Die allgemeinen Schornsteinfegertätigkeiten, hierzu zählen die Kehrungen, Überprüfungen und Messungen, stehen im Wettbewerb und dürfen von allen Betrieben erbracht werden, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Eigentümerinnen und Eigentümer müssen die fristgerechte Durchführung der allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten veranlassen. Die hoheitlichen Tätigkeiten, dies sind insbesondere die Feuerstättenschauen und die Bauabnahmen, bleiben den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfegern vorbehalten. Sie müssen diese Arbeiten in ihrem Bezirk persönlich durchführen.
Bei der Feuerstättenschau setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger in einem Feuerstättenbescheid gegenüber den Eigentümerinnen und Eigentümern fest, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welchen Zeitraums an den vorhandenen Feuerungsanlagen durchzuführen sind.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Räumen können auch weiterhin den Meisterbetrieb einer Bezirksschornsteinfegerin oder eines Bezirksschornsteinfegers mit der Durchführung der allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten beauftragen und die Arbeiten gemäß den Festlegungen im Feuerstättenbescheid durchführen lassen. Falls sie einen anderen Schornsteinfegerbetrieb wählen, müssen sie die Erledigung der Arbeiten dann der Bezirksschornsteinfegerin oder dem Bezirksschornsteinfeger über ein Formblatt nachweisen.