Genehmigungen für Sprengstofflager
Sobald bestimmte Lagermengen überschritten werden, wird für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe eine Genehmigung nach § 17 des Sprengstoffgesetzes benötigt. Über Anträge für solche Sprengstofflager im Regierungsbezirk Arnsberg entscheidet die Bezirksregierung. Interessent*innen sollten sich schon vor der Antragstellung mit ihr in Verbindung setzen.
Geringe Mengen explosionsgefährlicher Stoffe dürfen dagegen unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Genehmigung gelagert werden. Die Bedingungen finden sich in den Anlagen 6 und 6a zum Anhang der zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
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