Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
Erlaubnisse für den gewerblichen Bereich
Für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen benötigen Unternehmen eine Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes. Die Bezirksregierung Arnsberg erteilt solche Erlaubnisse für Unternehmen, die ihren Sitz im Regierungsbezirk haben. Ein Antragsformular steht unter „Downloads“ zur Verfügung.
Die Erlaubnis wird benötigt für
- die Herstellung,
- die Be- oder Verarbeitung,
- den Vertrieb,
- den Kauf,
- die Verwendung,
- die Aufbewahrung,
- die Vernichtung
sowie innerhalb einer Betriebsstätte
- die Überlassung
- die Entgegennahme und
- den Transport
explosionsgefährlicher Stoffe.
Unternehmen, die eine Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes brauchen, sind zum Beispiel solche, die
- Gewinnungssprengungen in Steinbrüchen durchführen,
- Gebäude sprengen,
- professionell Großfeuerwerk abbrennen,
- im Theater-, Film- oder Fernsehbereich mit explosionsgefährlichen Stoffen Spezialeffekte erzeugen oder
- pyrotechnische Sicherheitseinrichtungen (wie Airbags und Gurtstraffer) entwickeln und produzieren.
Erlaubnisse für den privaten Bereich
Erlaubnisse für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im privaten Bereich (zum Beispiel zum Böller- beziehungsweise Vorderladerschießen oder zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen) erteilen die Ordnungsämter der Kommunen.
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