Messtechnische Kontrollen
Gemäß § 14 Abs. 6 der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte- Betreiberverordnung - MPBetreibV) haben Personen, die messtechnische Kontrollen durchführen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit dies der zuständigen Behörde anzuzeigen und auf deren Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen. Diese Personen müssen über entsprechende Fach- und Sachkunde verfügen. Zuständige Behörde für Medizinprodukte mit Messfunktion ist in NRW die Bezirksregierung, in deren Bezirk die betreffende Firma ihren Sitz hat.
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