Kündigungsschutz während der Pflegezeit
Mit dem besonderen Kündigungsschutz des Pflegezeitgesetzes soll den Beschäftigten die Möglichkeit eröffnet werden, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen, ohne befürchten zu müssen, deshalb den Arbeitsplatz zu verlieren.
Gesetzliche Grundlagen
Grundsätzliche Kündigungsverbote bestehen
gemäß § 5 Abs. 1 Pflegezeitgesetz
- während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder
- während der Pflegezeit von längstens 6 Monaten
(Der Anspruch auf Pflegezeit besteht nicht gegenüber Arbeitgeber*innen mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.)
Arbeitgeber*innen dürfen eine Kündigung erst aussprechen, nachdem diese von der zuständigen Behörde für zulässig erklärt worden ist. Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk der Beschäftigungsort der zu kündigenden Person liegt.
Ausnahmevoraussetzungen
Die Bezirksregierung kann eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären, wenn ein besonderer Fall im Sinne der Vorschriften vorliegt (z. B.):
- Stilllegung
des Betriebes oder eines Betriebsteils (auch Insolvenzverfahren), wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit angeboten werden kann;
- Verlagerung
des Betriebes oder eines Betriebsteils, wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit angeboten werden kann;
- Pflichtverletzungen
der Arbeitnehmer*innen (z. B. Diebstahl, Beleidigung, beharrliche Arbeitsverweigerung), die eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen;
- Gefährdung der Betriebsexistenz
oder der wirtschaftlichen Existenz der Arbeitgeber*innen durch die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses.
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