Bezirksregierung
Arnsberg
Eine ältere Dame sitzt lächelnd in einem Rollstuhl. Eine jüngere Frau im Hintergrund legt behutsam ihre Hände auf die Schultern der älteren Dame.

Kündigungsschutz während der Pflegezeit

Mit dem besonderen Kündigungsschutz des Pflegezeitgesetzes soll den Beschäftigten die Möglichkeit eröffnet werden, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen, ohne befürchten zu müssen, deshalb den Arbeitsplatz zu verlieren.

Gesetzliche Grundlagen

Grundsätzliche Kündigungsverbote bestehen

gemäß § 5 Abs. 1 Pflegezeitgesetz

  • während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder
  • während der Pflegezeit von längstens 6 Monaten

(Der Anspruch auf Pflegezeit besteht nicht gegenüber Arbeitgeber*innen mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.)

Arbeitgeber*innen dürfen eine Kündigung erst aussprechen, nachdem diese von der zuständigen Behörde für zulässig erklärt worden ist. Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk der Beschäftigungsort der zu kündigenden Person liegt.

Ausnahmevoraussetzungen

Die Bezirksregierung kann eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären, wenn ein besonderer Fall im Sinne der Vorschriften vorliegt (z. B.):

  • Stilllegung
    des Betriebes oder eines Betriebsteils (auch Insolvenzverfahren), wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit angeboten werden kann;
      
  • Verlagerung 
    des Betriebes oder eines Betriebsteils, wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit angeboten werden kann;
      
  • Pflichtverletzungen
    der Arbeitnehmer*innen (z. B. Diebstahl, Beleidigung, beharrliche Arbeitsverweigerung), die eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen;
      
  • Gefährdung der Betriebsexistenz 
    oder der wirtschaftlichen Existenz der Arbeitgeber*innen durch die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses.