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Datenfeeds von sozialen Netzwerken dauerhaft aktivieren und Datenübertragung zustimmen:
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für Ausnahmen zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zur Durchführung von Impfungen, insbesondere von sogenannten Booster-Impfungen, und Testungen sowie damit im Zusammenhang stehende Produktionen und Dienstleistungen
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