
Anerkennung und Förderung von Weiterbildungseinrichtungen
Notfonds Weiterbildung, Billigkeitsleistung gemäß § 53 LHO NRW 6. Runde
Fristen:
- Einreichung des Antrags bis zum 28. Februar 2023
- Einreichung des Sachberichts bis zum 14. April 2023
- Nicht benötigte Landesmittel sind bis zum 31. Mai 2023 zu erstatten.
Die Bezirksregierung ist zuständig für die Anerkennung und Finanzierung von Weiterbildungseinrichtungen.
Einrichtungen, in denen Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens unabhängig vom Wechsel des pädagogischen Personals und der Teilnehmer*innen geplant und durchgeführt werden, können gem. § 15 Weiterbildungsgesetz (WbG) als Weiterbildungseinrichtungen anerkannt werden.
Die rechtlichen Voraussetzungen sind unter dem Link zum Weiterbildungsgesetz zu finden oder in dem Merkblatt zusammengefasst, das als Download bereitgestellt ist.
Ein Antrag kann von dem Träger bzw. der Trägerin der Einrichtung jederzeit formlos mit den im Merkblatt geforderten Anlagen eingereicht werden.
Eine Liste der bereits anerkannten Einrichtungen steht unter Downloads zur Verfügung.
Förderung von Weiterbildungseinrichtungen
Mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach der Anerkennung kann der Träger bzw. die Trägerin einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung auch eine finanzielle Förderung erhalten. Dieses sogenannte Bildungsbudget setzt sich zusammen aus einer Förderung der Kosten für das hauptamtliche beziehungsweise hauptberufliche pädagogische Personal sowie aus weiteren Förderungen nach Maßgabe des Weiterbildungsgesetzes. (vgl. § 7 Weiterbildungsgesetz (WbG))
Die benötigten Nachweisunterlagen können Sie sich unter Downloads herunterladen.
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