Öffentliche Urkunden
Öffentliche Urkunden sind beispielsweise
- Aufenthalts-, Melde- oder Ledigkeitsbescheinigungen
- Personenstandsurkunden*
- Hochschulurkunden
- Schulzeugnisse
- gerichtliche und notarielle Urkunden
- Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden.
*Deutsche Personenstandsurkunden und Ehefähigkeitszeugnisse, die nach dem Muster des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) ausgestellt werden, sind in den anderen Vertragsstaaten von jeder Förmlichkeit befreit.
Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens vom 08. September 1976 (Ausstellung mehrsprachiger Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden – Formular A, B, C) für die Sie keine Apostille oder Beglaubigung für Legalisationszwecke benötigen, sind:
Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Frankreich, Italien, Kap Verde, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei.
Vertragsstaaten des Münchener CIEC-Übereinkommens vom 05. September 1980 (Ausstellung mehrsprachiger Ehefähigkeitszeugnisse), für die Sie keine Apostille oder Beglaubigung für Legalisationszwecke benötigen, sind:
Griechenland, Italien, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei.
Durch Inkrafttreten der EU-Verordnung 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürger*innen durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union (EU-Apostillen-Verordnung) am 16. Februar 2019 werden folgende Urkunden von der Pflicht zur Apostillierung befreit:
- Geburtsurkunden
- Lebendbescheinigungen
- Sterbeurkunden
- Namensurkunden
- Eheurkunden (einschließlich Ehefähigkeitszeugnis und Familienstand)
- Urkunden bzw. Beschlüsse zur Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigkeitserklärung einer Ehe
- Urkunden über eine eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Bescheinigung zur Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft)
- Urkunden bzw. Beschlüsse zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder Ungültigkeitserklärung der eingetragenen Partnerschaft
- Abstammungsurkunden
- Adoptionsurkunden
- Meldebescheinigungen
- Staatsangehörigkeitsurkunden
- Bescheinigungen zur Vorstrafenfreiheit (Führungszeugnis)
- Öffentliche Urkunden bezüglich des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament.
Die Europäische Union umfasst folgende Länder:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Privat erstellte Urkunden fallen nicht in diesen Bereich. Zu den privaten Urkunden gehören beispielsweise
- formlose Kaufverträge
- formlose Vollmachten
- eigenhändige Testamente.
Sind diese privaten Dokumente von einem Notar oder einer Behörde beurkundet, gelten sie als öffentliche Urkunden.
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