Rettungswesen
Täglich werden tausende Menschen in NRW in haupt- oder ehrenamtlicher Funktion als Rettungssanitäter*innen, Rettungsassistent*innen, Notfallsanitäter*innen, Notärzt*in oder mit unterstützenden Aufgaben im Rettungswesen aktiv. Ihre Aufgabe besteht darin, den Bürger*innen in Gefahrenlagen die erforderliche und schnellstmögliche Erstversorgung und Hilfeleistung zukommen zu lassen. Um dies sicherstellen zu können, stellen sich die zuständigen Behörden und mitwirkenden Organisationen im Rettungswesen optimal auf.
Grundlagen des Rettungswesen
Grundlage des Rettungswesens stellt das Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) dar. Das RettG NRW regelt die Sicherstellung der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung der Bürger*innen durch die Rettungsdienste in den unterschiedlichsten Aufgabenbereichen.
Rettungsdienst-Bedarfspläne
Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Trägerinnen bzw. Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzustellen.
Hierzu stellen die Trägerinnen und Träger des Rettungsdienstes Rettungsdienst-Bedarfspläne auf, in denen insbesondere
- die Zahl und Standorte der Rettungswachen und deren Einsatzbereiche
- die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge sowie deren Betriebszeiten
- die Eintreffzeit, innerhalb derer das erste qualifizierte Rettungsmittel am Notfallort eintreffen muss
- sowie weitere Qualitätsanforderungen
geregelt und festgelegt werden.
Die Rettungsdienst-Bedarfspläne werden in regelmäßigen Abständen (mind. alle 5 Jahre) überprüft und aktualisiert. Dieser Prozess wird von der Bezirksregierung Arnsberg begleitet.
Soweit es bei der Erstellung des Rettungsdienst-Bedarfsplans zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht zu einer Einigung kommt, ist die Bezirksregierung nach § 12 RettG NRW gehalten, die notwendigen Festlegungen im allgemeinen Interesse der Bevölkerung zu treffen.
Überprüfung der Sicherstellungspflicht
Unabhängig davon überprüft die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde, ob die Kreise und kreisfreien Städte ihrer Sicherstellungspflicht nachkommen bzw. ob das rettungsdienstliche Geschehen den Anforderungen an eine bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung genügt.
Zu diesem Zweck kann sie sich jederzeit vom Leistungsstand des Rettungsdienstes überzeugen und diesen überprüfen.
Hierzu gehört auch, dass Eingaben von Bürger*innen zu bestimmten Einsätzen des Rettungsdienstes nachgegangen wird.
Soweit erforderlich und geboten kann die Bezirksregierung Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern.
Mitwirkung privater Unternehmen im Rettungsdienst
Das Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) lässt neben dem hoheitlich organisierten Rettungsdienst unter bestimmten Voraussetzungen auch die Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports durch private Unternehmen zu. Für die Erteilung der Genehmigung sind jeweils die Kreise und kreisfreien Städte zuständig.
Im Falle einer Ablehnung des Antrages, welche Antragstellende nicht nachvollziehen können, steht die Bezirksregierung der zuständigen Genehmigungsbehörde für eine abschließende Entscheidungsfindung unterstützend zur Seite.
Humanitäre Hilfe
Im Rahmen der humanitären Hilfe besteht für die Kreise und kreisfreien Städte die Möglichkeit, ausgemusterte, aber noch fahrtüchtige Rettungs-/Krankenwagen, die mit Landesmitteln gefördert wurden, diversen Hilfsorganisationen zum Einsatz in Krisengebieten kostenlos zu überlassen.
Die Genehmigung hierzu wird, auf Antrag der jeweils zuständigen Behörde, durch die Bezirksregierung erteilt.
Für Fragen zum Rettungswesen stehen die Ansprechpartner*innen zur Verfügung.
Rettungsdienstschulen
Weitere Informationen zu den staatlich anerkannten Rettungsdienstschulungen sowie Ausbildungen und Lehrgängen im Bereich Rettungsdienst finden Sie hier:
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