Einzelhandel (großflächig)
Der großflächige Einzelhandel (Einkaufszentren und Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche) ist im besonderen Maße geeignet das Erscheinungsbild und die Entwicklung der Städte zu beeinflussen. Er hat besondere Bedeutung für die Attraktivität von Innenstädten, für das Ortsbild, die Stadtgestalt und für den Verkehr. Er ist ein entscheidender Faktor für die Qualität der verbraucher*innennahen Versorgung der Bevölkerung (insbesondere auch für Personen mit einer geringeren Mobilität) und für die soziale Integration.
Die Erhaltung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche und die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung sind daher sowohl städtebauliche als auch landesplanerische Ziele. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und der zunehmenden Bedeutung des Online-Handels gilt es diese zu sichern.
Der Einzelhandelserlass NRW vom 14. Dezember 2021 mit Veröffentlichung im Ministerialblatt NRW am 30.12.2021 gibt Hinweise, Empfehlungen und Weisungen, die einer landeseinheitlichen Planung und bauordnungsrechtlichen Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben dienen. Insbesondere enthält er Aussagen für die kommunale Bauleitplanung und die Genehmigung von Vorhaben.
Nach Ziffer 5.8 des Erlasses sind bestimmte Bauanträge und Bauvoranfragen der Bezirksregierung durch die untere Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Erlassgeber differenziert dabei verschiedene räumliche Bereiche und verschiedene Verkaufsflächenschwellen.
Die obere Bauaufsichtsbehörde der Bezirksregierung gibt unter Beteiligung der zuständigen Regionalplanungsbehörde eine Stellungnahme ab.
Weiter sind die obere Bauaufsicht, das Sachgebiet Städtebau der Bezirksregierung und die Regionalplanungsbehörde auch beratend tätig und unterstützen die Gemeinde bei ihren Planungen in Verfahrens- oder Rechtsfragen. Beispielsweise sind Vertreter*innen der Bezirksregierung bei der Aufstellung und Änderung von kommunalen und regionalen Einzelhandelskonzepten beteiligt und stimmen die zentralen Versorgungsbereiche mit den Gemeinden ab. Soweit eine solche Abstimmung erfolgt ist, ist hiermit eine Verfahrensbeschleunigung für die Kommunen verbunden, da in diesen Bereichen nach Ziffer 5.8 Einzelhandelserlass die Schwellenwerte der Verkaufsfläche für vorlagepflichtige Vorhaben steigen und somit die meisten Vorhaben nicht mehr vorlagepflichtig sind.
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