Förderung der Sozialen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen
Aktueller Hinweis
Für Maßnahmen nach dem Förderprogramm „Soziale Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen“ können ab sofort Zuwendungsanträge gestellt werden. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den unten angegebenen Informationen sowie dem Förderaufruf Soziale Beratung des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, welcher unter „Allgemeines“ zum Download zur Verfügung steht.
Für die Förderung von Einzelprojekten zur Radikalisierungsprävention können Zuwendungsanträge gestellt werden. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Förderaufruf für Einzelprojekte zur Radikalisierungsprävention des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, welcher unter „Allgemeines“ zum Download zur Verfügung steht.
Informationen zur Regionalen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.
Förderung der sozialen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen
Personen, die sich als Geflüchtete in einem fremden Land aufhalten, befinden sich in einer sozialen Ausnahmesituation. Der Aufenthalt als geflüchtete Person in einem fremden Land ist mit vielen Unsicherheiten verbunden. Hinzu kommen nicht selten gesundheitliche, insbesondere psychische Probleme.
Der Landesregierung ist die soziale Beratung für Geflüchtete gerade in diesen schwierigen Zeiten ein sehr wichtiges Anliegen. Mit dem Förderprogramm verfolgt das Land das Ziel, Geflüchteten eine Unterstützung anzubieten und damit auch gesellschaftlichen Konflikten vorzubeugen. Im Rahmen von Einzelfallhilfe und Gruppenarbeit sollen so Geflüchteten Perspektiven und Strategien zur Bewältigung sozialer und psychischer Probleme vermittelt werden sowie Perspektiven in den Blick genommen werden.
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Einen Antrag auf Förderung können Körperschaften des privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung verfolgen und deren Gemeinnützigkeit von der Finanzverwaltung festgestellt worden ist sowie Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus stellen.
Was wird gefördert?
Die Förderung der sozialen Beratung von Geflüchteten unterteilt sich in fünf verschiedene Förderbereiche. Jeder Förderbereich zeichnet sich durch verschiedene Aufgaben und Durchführungsorte aus. Es werden folgende Förderbereiche unterschieden und gefördert:
Innerhalb von Aufnahmeeinrichtungen des Landes:
a. Sozialberatungsstellen
Außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen des Landes:
b. Psychosoziale Zentren,
c. Ausreise- und Perspektivberatungsstellen,
d. Asylverfahrensberatungsstellen für unbegleitete minderjährige Geflüchtete,
e. Überregionale Fachbegleitungen für die genannten Stellen.
Die nähere Konzeption der einzelnen Förderbereiche ergibt sich aus den jeweiligen Kurzkonzepten, welche im Downloadbereich zur Verfügung stehen.
Für jeden Förderbereich steht ein eigenes Stellentableau im Downloadbereich zur Verfügung, in welchem jeweils die Stellen und Standorte enthalten sind, die grundsätzlich vom Land Nordrhein-Westfalen gefördert werden können.
Zudem beinhaltet die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Sozialen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen eine Experimentierklausel für digitale Beratungsangebote. Danach können auch Projekte zur Erprobung digitaler Formen der Sozialberatung von Geflüchteten in Aufnahmeeinrichtungen des Landes gefördert werden.
Wie viel Förderung gibt es?
Die Höhe der Förderung einer Maßnahme richtet sich nach dem Förderbereich und den im Antrag geltend gemachten finanziellen Bedarfen. Die Ausgangsbasis für die Berechnung stellt das Personal dar, welches im Rahmen der Maßnahme eingesetzt werden soll.
Für Personalausgaben gibt es je nach Förderbereich unterschiedliche Förderhöchstsätze. Der jeweilige Förderhöchstsatz bezieht sich dabei auf eine Vollzeitstelle (ein Vollzeitäquivalent, VZÄ), das 39 Stunden und 50 Minuten tariflicher Wochenarbeitszeit gemäß dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) entspricht.
Neben der Zuwendung zu Personalausgaben können auch Zuwendungen zu Sachausgaben und zu Honorarausgaben insbesondere für externe Übersetzungs-, Sprachmittler- und Dolmetschertätigkeiten bewilligt werden.
Die einzelnen Förderbeträge sind in tabellarischer Form der Übersicht Förderhöchstsätze zu entnehmen, welche im Downloadbereich zur Verfügung steht.
Es handelt sich jeweils um eine Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Der Zuwendungsantrag muss sich auf einen Förderbereich und Standort, welcher im Stellentableau enthalten ist, beziehen.
Der Zuwendungsantrag muss alle erforderlichen Anlagen enthalten, welche auch auf dem Antragsvordruck im Einzelnen angegeben sind.
Digitale Projekte können unter den Voraussetzungen bewilligt werden, dass
- für die Sozialberatungsstelle aufgrund der örtlichen Lage der Aufnahmeeinrichtung des Landes kein geeignetes Personal gefunden werden kann,
- ein Konzept vorgelegt wird, welches darlegt, dass der Zuwendungszweck digital mindestens ebenso gut im Vergleich zu einer vor Ort Beratung erreicht werden kann,
- auch Personen Zugang zu den Beratungsangeboten haben, welche nicht mit digitalen Geräten vertraut sind und
- sämtliche datenschutzrechtliche Vorgaben umgesetzt werden.
Die zu beachtenden Bedingungen ergeben sich im Einzelnen aus der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Sozialen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen, welche im Downloadbereich zur Verfügung steht.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Die Anträge sind ausschließlich online unter https://www.förderung.nrw/onlineantrag#login zu stellen. Um einen Antrag online stellen zu können, müssen Sie sich zunächst unter https://www.förderung.nrw/onlineantrag#login registrieren. Sie finden dazu im Downloadbereich unter der Kategorie „Allgemeines“ ein Video mit weiteren Erklärungen.
Die Bewilligung der Zuwendung für die oben angegebenen Beratungsstellen erfolgt durch die Bezirksregierung Arnsberg. Bei konkurrierenden Anträgen wird die Auswahl anhand einer Gesamtschau objektiver Kriterien getroffen (wie zum Beispiel Qualifikation des Personals und so weiter).
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Anträge sind bis zum 15. Mai 2025 ausschließlich über das webbasierte Fachverfahren förderung.nrw (siehe oben) unter Verwendung der vorgesehenen Antragsformulare online an die Bezirksregierung Arnsberg als Bewilligungsbehörde zu richten.
Eine postalische Antragstellung ist nicht vorgesehen.
Alle Maßnahmen nach dem Förderprogramm Soziale Beratung von Geflüchteten können zunächst bis zum 31. Dezember 2025 bewilligt werden.
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Der Antrag ist ausschließlich online unter https://www.förderung.nrw/onlineantrag#login zu stellen. Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg.
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Sozialen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung, die §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung NRW einschließlich der Verwaltungsvorschriften und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
Die allgemeinen Datenschutzhinweise der Bezirksregierung Arnsberg können unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: https://www.bra.nrw.de/bezirksregierung/datenschutz-der-bezirksregierung-arnsberg.