Bezirksregierung
Arnsberg

Förderung der Regionalen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen

Aktueller Hinweis

Für Maßnahmen nach dem Förderprogramm „Regionale Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen“ können ab sofort Zuwendungsanträge gestellt werden. Näheres entnehmen Sie bitte den unten angegebenen Informationen sowie dem Förderaufruf Regionale Beratung des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, welcher unter „Allgemeines“ zum Download zur Verfügung steht. 

Informationen zur Sozialen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.

Förderung der Regionalen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen

Personen, die sich als Geflüchtete in einem fremden Land aufhalten, befinden sich in einer sozialen Ausnahmesituation. Oft kennen sie die rechtlichen Rahmenbedingungen ihres Aufenthalts und die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen im fremden Land nicht oder nur unzureichend, so dass sie Hilfestellung benötigen, um den Alltag zu bewältigen und einzuschätzen, was für sie sinnvolle nächste Schritte sind. Hinzu kommen nicht selten gesundheitliche, insbesondere psychische Probleme. 

Dem Land Nordrhein-Westfalen ist es ein wichtiges Anliegen, Unterstützung zu leisten, um den Betroffenen zu helfen und gesellschaftlichen Konflikten vorzubeugen. Deshalb fördert es die Regionale Beratung in den nordrhein-westfälischen Kommunen.   

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Einen Antrag auf Förderung können Körperschaften des privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung verfolgen und deren Gemeinnützigkeit von der Finanzverwaltung festgestellt worden ist sowie Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus stellen. 

Was wird gefördert?

Das Förderprogramm dient der Regionalen Beratung von Geflüchteten in den Kommunen in Nordrhein-Westfalen. 

Weiterhin werden Überregionale Fachbegleitungen gefördert. Diese setzen Maßnahmen zur Fortbildung und Stärkung des fachlichen Austausches zwischen den geförderten Regionalen Beratungsstellen um. 

Weitere Informationen zur jeweiligen Förderkonstruktion gibt das Kurzkonzept zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Regionalen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen, welches im Downloadbereich zur Verfügung steht. 

Für die Regionale Beratung steht ein Stellentableau im Downloadbereich zur Verfügung, in welchem die Stellen und Standorte enthalten sind, die grundsätzlich vom Land Nordrhein-Westfalen gefördert werden können. 

Wie viel Förderung gibt es?

Zuwendungsfähig sind tatsächlich anfallende Personalausgaben für den Einsatz von Fachkräften, die eindeutig den Maßnahmen nach der oben angegebenen Richtlinie zuzurechnen sind. Sie werden bemessen mit einem Betrag in Höhe von bis zu 54.200 Euro je Vollzeitäquivalent und Jahr. Der Förderhöchstsatz bezieht sich dabei auf eine Vollzeitstelle, die 39 Stunden und 50 Minuten tariflicher Wochenarbeitszeit gemäß dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) entspricht.

Je Vollzeitstelle können bis zu 8.000 Euro pro Jahr für Arbeitsräume sowie die Ausstattung und den Betrieb von Büroarbeitsplätzen beantragt werden. 

Ausschließlich für die Regionalen Beratungsstellen von Geflüchteten können zur Überwindung möglicher Sprachbarrieren Zuwendungen für Honorarausgaben, insbesondere für externe Übersetzungs-, Sprachmittler- und Dolmetschertätigkeiten, beantragt werden. Der Förderhöchstsatz beträgt 2.000 Euro pro Jahr und Vollzeitstelle. 

Es handelt sich jeweils um eine Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss. 

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Der Zuwendungsantrag muss sich auf einen Förderbereich und Standort, welcher im Stellentableau enthalten ist, beziehen. 

Der Zuwendungsantrag muss alle erforderlichen Anlagen enthalten, welche auch auf dem Antragsvordruck im Einzelnen angegeben sind.

Die zu beachtenden Bedingungen ergeben sich im Einzelnen aus der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Regionalen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen, welche im Downloadbereich zur Verfügung steht.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Anträge sind ausschließlich digital unter Verwendung des vorgesehenen Antragsformulars über das webbasierte Fachverfahren förderung.nrw zu stellen. Um einen Antrag online stellen zu können, müssen Sie sich zunächst unter  https://www.förderung.nrw/onlineantrag#login registrieren. 

Sie finden dazu im Downloadbereich unter der Kategorie „Allgemeines“ ein Video mit weiteren Erklärungen. Des Weiteren steht Ihnen eine Klickstrecke als Anleitung zum Ausfüllen des online-Antrags im Downloadbereich zur Verfügung. 

Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch die Bezirksregierung Arnsberg. Bei konkurrierenden Anträgen wird die Auswahl anhand einer Gesamtschau objektiver Kriterien getroffen (wie zum Beispiel Vollständigkeit der Anträge, Qualifikation des Personals und so weiter). 

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Anträge sollen bis zum 28. April 2025 gestellt werden. Über diese Anträge entscheidet die Bewilligungsbehörde. Es handelt sich um eine Ordnungsfrist. Im Einzelfall und bei Bedarf kann bei der zuständigen Bewilligungsbehörde vor Antragstellung eine Fristverlängerung beantragt werden. 

Anträge, die nach der Antragsfrist der Richtlinie ohne vorherige Fristverlängerung eingehen, werden nachrangig geprüft und können nur dann bewilligt werden, wenn noch ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Eine nachrangige Antragstellung ist jedoch maximal bis zum 28. Juli 2025 möglich. 

Eine postalische Antragstellung ist nicht vorgesehen. 

Alle Maßnahmen nach dem Förderprogramm Regionale Beratung von Geflüchteten können bis zum 31. Dezember 2025 bewilligt werden.

Wo kann der Antrag gestellt werden?

Anträge sind ausschließlich digital unter Verwendung des vorgesehenen Antragsformulars über das webbasierte Fachverfahren förderung.nrw zu stellen.

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Regionalen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung, die §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung NRW einschließlich der Verwaltungsvorschriften und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

Die allgemeinen Datenschutzhinweise der Bezirksregierung Arnsberg können unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: https://www.bra.nrw.de/bezirksregierung/datenschutz-der-bezirksregierung-arnsberg.