Bezirksregierung
Arnsberg

Förderung der sozialen Beratung von Geflüchteten in NRW

Aktueller Hinweis

1. Künftige Struktur des Förderprogramms

Der Landesregierung ist die soziale Beratung für Geflüchtete ein sehr wichtiges Anliegen. Mit dem Förderprogramm verfolgt das Land das Ziel, Geflüchteten eine Unterstützung anzubieten und damit auch gesellschaftlichen Konflikten vorzubeugen. Im Rahmen von Einzelfallhilfe und Gruppenarbeit sollen so Geflüchteten Perspektiven und Strategien zur Bewältigung sozialer und psychischer Probleme vermittelt werden.

Wie bekannt ist, ist die Haushaltslage derzeit extrem angespannt und zwingt in vielen Bereichen zu schmerzhaften Einschnitten. Es ist dennoch – anders als dies in der öffentlichen Berichterstattung zum Teil dargestellt wurde – nach dem bisherigen Stand der Haushaltsverhandlungen und vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers – gelungen, im Haushaltsentwurf 2025 einen ähnlich hohen Betrag wie bisher für die Förderung der Sozialen Beratung von Geflüchteten zu verankern.

Das MKJFGFI hat für das Förderprogramm „Soziale Beratung von Geflüchteten“ im Haushaltsjahr 2025 eine Neustrukturierung vorgesehen. Die Unterstützung und Begleitung geflüchteter Menschen zu Teilhabe und Perspektiven in unserer Gesellschaft bleibt damit ein wichtiges Anliegen. Migration und Integration sind dauerhafte Themen in unserer Gesellschaft. Daher ist es wichtig, dass wir in NRW auch weiterhin Strukturen bereithalten, die diese Prozesse begleiten und von weiteren landesgeförderten Projekten und Maßnahmen flankiert werden.

Gerade in diesen schwierigen Zeiten ist die soziale Beratung von Geflüchteten ein wichtiges Instrument. Mit der Verlagerung von 15,1 Millionen Euro in das Kapitel Integration und damit in den Zuständigkeitsbereich der Abteilung Integration des MKJFGFI fördert das Land NRW weiterhin die wichtige Aufgabe der Regionalen Beratung, die vor Ort in den Kommunen maßgebliche Unterstützung leistet. Das MKJFGFI sieht die Regionale Beratung als Teil der flächendeckenden Integrationsinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen.

Die Förderung der Psychosozialen Zentren für Geflüchtete soll nach dem Haushaltsentwurf der Landesregierung im bisherigen Umfang fortgesetzt werden. Ergänzend soll eine Förderung zusätzlicher Vollzeitäquivalente ermöglicht werden, welche an die Voraussetzung geknüpft ist, dass auch Angebote für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gemacht werden und das Ziel der Radikalisierungsprävention in den Blick genommen wird.

In den Landeseinrichtungen werden die Beschwerdestellen und die Psychosozialen Erstberatungsstellen zu Sozialberatungsstellen zusammengeführt. Die bisher bereits als Beschwerdestellen und Psychosoziale Erstberatungsstellen geförderten VZÄ können in der neuen Struktur grundsätzlich im bisherigen Umfang weiter gefördert werden.

Im Hinblick auf den Ausbau der Kapazitäten in den Landeseinrichtungen sollen in diesem Rahmen vor allem die Angebote an psychosozialer Erstberatung ausgebaut werden. Insbesondere soll es ein derartiges Angebot künftig auch in den Erstaufnahmeeinrichtungen geben. Ein Teil der zusätzlichen Stellen wird hier ebenfalls an die Voraussetzung geknüpft sein, dass auch Angebote für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gemacht werden und das Ziel der Radikalisierungsprävention in den Blick genommen wird.

Die Asylverfahrensberatung für unbegleitete minderjährige Geflüchtete soll im bisherigen Umfang weiter gefördert werden. Für die Asylverfahrensberatung in den Landeseinrichtungen erfolgt ab 2025 keine landesseitige Förderung mehr; der Bund stellt seit 2023 entsprechende Fördermittel zur Verfügung, die bisher in Nordrhein-Westfalen nicht ausgeschöpft wurden. Die Asylverfahrensberatung in den Landeseinrichtungen soll daher künftig ausschließlich auf diesem Weg gefördert werden.

Die Ausreise- und Perspektivberatung in den Landeseinrichtungen wird in Zukunft von den Zentralen Ausländerbehörden wahrgenommen. Die Ausreise- und Perspektivberatung in den Kommunen soll dagegen im bisherigen Umfang weiter gefördert werden.

Wie bisher soll es weiterhin eine Förderung der überregionalen Fachbegleitungen zu den jeweiligen Bereichen geben. Vorbehaltlich der Abstimmung im Haushaltsverfahren ist beabsichtigt, die überregionale Fachbegleitung der Sozialberatung sowie PSZ zusammen mit insgesamt 1,5 Stellen, die der Ausreise- und Perspektivberatung mit 1,0 VZÄ sowie die der AVB UmG mit 0,5 VZÄ zu fördern. Mit dieser Information ist allerdings keine Zusage auf eine spätere Förderung verbunden. Diese Entscheidung kann die Bewilligungsbehörde erst nach Veröffentlichung der Richtlinie und auf Grundlage dieser sowie der eingegangenen Anträge treffen.

Neu ist ferner, dass Mittel in Höhe von voraussichtlich 1 Mio. Euro für die Förderung von Sonderprojekten zur Radikalisierungsprävention zur Verfügung gestellt werden sollen. Hier hofft das MKJFGFI auf Anträge für innovative und wirkungsvolle Projekte.

2. Anpassung der Förderrichtlinien – Stand des Verfahren

In Umsetzung der neuen Struktur wird die zum 31.12.2024 auslaufende Förderrichtlinie durch zwei separate Förderrichtlinien (der Abteilung Flucht und der Abteilung Integration) ersetzt. Ansprechpartner für die Träger bleibt in beiden Fällen die Bezirksregierung Arnsberg als zuständige Bewilligungsbehörde.

Beide Richtlinien befinden sich noch im vorgeschriebenen Abstimmungsverfahren. Hieraus können sich noch Änderungen ergeben. Das MKJFGFI ist um schnellstmögliche Finalisierung und Veröffentlichung bemüht. Insoweit sind jedoch leider keine Zusagen möglich.

3. Weiteres Vorgehen „Soziale Beratung“

Da die Förderrichtlinien noch nicht finalisiert sind, ist aktuell noch keine Antragstellung im vorgesehenen Verfahren möglich. Es ist jedoch beabsichtigt, das Verfahren baldmöglichst zur Verfügung zu stellen.

Das MKJFGFI geht aktuell – vorbehaltlich der weiteren ressortübergreifenden Abstimmung – davon aus, dass die o. g. Beratungsstellen, die bereits 2024 gefördert wurden, ab dem 01.01.2025 fortgesetzt werden können. Das MKJFGFI weist besonders darauf hin, dass dies auch gilt, soweit Sozialberatungsstellen bisher unter der Bezeichnung Beschwerdestellen bzw. Psychosoziale Erstberatungsstellen gefördert wurden.

Ein Förderantrag kann erst nach Veröffentlichung der Förderrichtlinie gestellt werden, auch wenn diese erst nach dem 01.01.2025 erfolgt. Der Antrag soll rückwirkend ab dem 01.01.2025 gestellt werden und kann grundsätzlich – auch für den Zeitraum vor der Antragstellung – bewilligt werden. Mit dieser Information ist allerdings keine Zusage auf eine spätere Förderung verbunden. Diese Entscheidung kann die Bewilligungsbehörde erst nach Veröffentlichung der Richtlinie und auf Grundlage dieser sowie der eingegangenen Anträge treffen.

Die herzliche Bitte des MKJFGFI an die Träger ist, Anträge so weit wie möglich vorzubereiten, damit sie nach Veröffentlichung der Förderrichtlinien und der Eröffnung des Verfahrens zügig eingereicht werden können. Hinsichtlich der erforderlichen Angaben und Unterlagen können Sie sich grundsätzlich an den Anträgen der vergangenen Jahre orientieren.

4. Weiteres Vorgehen „Regionale Beratung“

Vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers ist auch im Jahr 2025 eine Förderung der Regionalen Beratung von Geflüchteten grundsätzlich beabsichtigt. Grundsätzlich können bisher geförderte Maßnahmen der Regionalen Beratungsstellen und der Überregionalen Fachbegleitungsstellen fortgesetzt werden. Mit dieser Information ist allerdings keine Zusage auf eine spätere Förderung verbunden. Diese Entscheidung kann die Bewilligungsbehörde erst nach Veröffentlichung der Richtlinie und auf Grundlage dieser sowie der eingegangenen Anträge treffen.

Konkret beachten Sie bitte folgendes hierzu:

  1. Stellenerhöhungen / Erhöhungen der Stellenanteile können nicht als Fortsetzungsmaßnahme gewertet werden.
  2. Verringerungen von Stellen(-anteilen) sind möglich und können grundsätzlich als Fortsetzungsmaßnahme berücksichtigt werden. Über den jeweiligen Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde erst nach Veröffentlichung der Richtlinie und auf Grundlage dieser sowie der eingegangenen Anträge entscheiden.
  3. Standortwechsel: Sofern Träger ihre Räumlichkeiten zum 31.12.2024 gekündigt haben und diese ab dem 1.1.2025 nicht wieder anmieten können, kann ihr Antrag dennoch als Fortsetzungsmaßnahme gewertet werden, wenn sie eine neue Räumlichkeit im gleichen Sozialraum (Durchführungsort der bisherigen Maßnahme) beziehen können.
  4. Trägerwechsel: Bei einem Trägerwechsel ist der Antrag nur dann als Fortsetzungsmaßnahme zu werten, wenn es sich um eine Rechtsnachfolge handelt.
  5. Personalwechsel: Wenn eine Stelle im gleichen Umfang wie bisher, aber mit neuem Personal besetzt wird, welches den Anforderungen (Qualifikation und Führungszeugnis) der Richtlinie entspricht, kann die Bewilligungsbehörde dennoch eine Fortsetzungsmaßnahme anerkennen. Über den jeweiligen Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde erst nach Veröffentlichung der Richtlinie und auf Grundlage dieser sowie der eingegangenen Anträge entscheiden.

Ungeachtet der vorbezeichneten Ausführungen bittet das MKJFGFI, sich bei weiteren Fragen bzw. in anderen Fallkonstellationen im Hinblick auf die Fortsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Förderung 2025 vorab an die zuständige Bewilligungsbehörde zu wenden.