Geldwäscheprävention im Glücksspielsektor
„Geldwäsche“ ist das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern. Der Begriff „Terrorismusfinanzierung“ umfasst die Bereitstellung und Sammlung von Vermögensgegenständen mit dem Wissen oder in der Absicht, sie für „terroristische Aktivitäten“ zu verwenden.
Das GwG verpflichtet Unternehmen, Vereinigungen und weitere Gewerbetreibende, die einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, für Zwecke der Geldwäsche missbraucht zu werden oder die aufgrund ihrer gewerblichen Tätigkeit besondere Einblicke in Finanzströme haben, zur Einrichtung von Maßnahmen zur Geldwäscheprävention.
Diese sogenannten „Verpflichteten“ nach dem GwG sind in § 2 Abs. 1 GwG aufgeführt. *
Verpflichtete nach dem GwG im Glücksspielsektor (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG)
Im Rahmen der Neufassung des GwG vom 23. Juni 2017 wurde der Kreis der Verpflichteten im Glücksspielsektor auf die Veranstalter*innen und Vermittler*innen von Glücksspielen erweitert.
Ausgenommen von den Pflichten nach dem GwG im Glücksspielsektor sind:
- Betreiber*innen von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung
- Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben
- Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die die Veranstalter*innen und Vermittler*innen über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen
- Soziallotterien.
Pflichten nach dem GwG
Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die Verpflichteten in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen, Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner*innen, die ggf. für diese auftretende Person/en und die wirtschaftlich Berechtigten einholen und alle Angaben dokumentieren (Know your Customer-Prinzip = Kenne deine*n Kund*in). Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und verdächtige Sachverhalte an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden. Um sicherzustellen, dass die Pflichten im Unternehmen eingehalten werden, sind interne Sicherungsmaßnahmen einzurichten, die wirksam und im Hinblick auf das individuelle Geldwäscherisiko des Unternehmens angemessen sind. Dazu sind die unternehmensspezifischen Risiken zunächst im Rahmen einer Risikoanalyse zu ermitteln und zu bewerten.
Weitere Informationen
Die Einzelheiten zu den bestehenden Verpflichtungen und den zu treffenden Maßnahmen entnehmen Sie bitte dem GwG.
Darüber hinaus haben die obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder zur Konkretisierung der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen „Gemeinsame Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) für Veranstalter*innen und Vermittler*innen von Glücksspielen“ veröffentlicht. Sie gelten für alle Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG.
Betreiber*innen von Wettvermittlungsstellen können sich auch anhand des Merkblattes „Informationen zur Geldwäscheprävention für Betreiber von Wettvermittlungsstellen“ einen Überblick über ihre geldwäscherechtlichen Pflichten verschaffen.
Die entsprechenden Unterlagen stehen Ihnen im „Download-Bereich“ zur Verfügung.
Verdachtsmeldungen (§ 43 GwG)
Die Verpflichteten nach dem GwG müssen eine Verdachtsmeldung abgeben, wenn Tatsachen vorliegen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten oder wenn der Vertragspartner den wirtschaftlich Berechtigten einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion nicht offenlegt. Die Meldungen sind – grundsätzlich in elektronischer Form über ein Meldeportal – an die bei der Generalzolldirektion eingerichtete „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ (FIU) abzugeben. Die Nutzung des Meldeportals „goAML“ erfordert eine einmalige Registrierung. Einzelheiten zum Registrierungs- und Meldeverfahren entnehmen Sie bitte der Internetseite der FIU. Den entsprechenden Link zur FIU finden Sie unter der Rubrik „Informationen zum Thema im Internet“.
Nationale Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Im Dezember 2017 startete Deutschland seine erste Nationale Risikoanalyse im Bereich "Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung". An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern beteiligt.
Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteur*innen, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden.
Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse, die am 19. Oktober 2019 veröffentlicht wurde, müssen von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG bei der Erstellung ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Sie werden ebenso im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt.
Die Nationale Risikoanalyse ist unter dem angegebenen Link der Rubrik „Information zum Thema im Internet“ abrufbar.
Aufsicht nach dem GwG im Glücksspielsektor
Die Zuständigkeit für die Aufsicht nach dem GwG ergibt sich aus § 50 GwG.
Für Veranstalter*innen und Vermittler*innen von Glücksspielen ist danach die für die glücksspielrechtliche Aufsicht zuständige Behörde auch Aufsichtsbehörde nach dem GwG.
Die Bezirksregierung Arnsberg ist demzufolge zuständige Aufsichtsbehörde für folgende Glücksspielanbieter in ihrem Bezirk:
- die Spielbank,
- Buchmacher*innen mit Erlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz,
- Annahmestellen, die Sportwetten vermitteln (ODDSET) und
- Wettvermittlungsstellen für Sportwetten, die über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügen.
Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung der Pflichten zu kontrollieren, bei Bedarf Maßnahmen anzuordnen und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern zu ahnden. Sie haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte. Darüber hinaus haben sie Verdachtsfälle unverzüglich an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu melden.
* Die Bezirksregierung Arnsberg ist nach § 50 Abs. 9 GwG zuständig für die Aufsicht über weitere Verpflichtete des sogenannten Nichtfinanzsektors (Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, Rechtsdienstleister, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, Immobilienmakler sowie Güterhändler und Kunstvermittler). Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
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