Stilllegung und Wiedernutzbarmachung von Bergwerksbetrieben
In Deutschland unterliegt der Bergbau den Bestimmungen des Bundesberggesetzes. Zuständige Behörde für die Ausführung des Bundesberggesetzes ist in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Arnsberg. Das genannte Gesetz schreibt vor, dass der Bergbau nur auf Grundlage von Betriebsplänen errichtet, geführt und eingestellt werden darf. Für die Einstellung eines Betriebes haben die Unternehmer*innen einen Abschlussbetriebsplan zur Zulassung vorzulegen. In diesem Abschlussbetriebsplan sind alle Maßnahmen darzulegen und zu beantragen, die den Schutz Dritter vor den durch den ehemaligen Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit sowie die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche sicherstellen.
Das Bundesberggesetz stellt mit dem Betriebsplanverfahren den Handlungsrahmen für die Errichtung, die Führung und die Einstellung eines Betriebes dar. Dieser Handlungsrahmen wird durch die vielfältigen Belange
- des Bodenschutzrechts,
- des Umwelt- und Naturschutzrechts,
- des Abfallrechts,
- des Wasserrechts,
- des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
ausgefüllt, die bei der Prüfung und Zulassung zu berücksichtigen sind. Unter Beteiligung der jeweils in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden sowie der Gemeinde als Planungsträgerin finden auch die Belange der zukünftig zuständigen Behörden Einzug in das Abschlussbetriebsplanverfahren.
Das Abschlussbetriebsplanverfahren umfasst in der Regel mehrere einzelne Verfahrensschritte, die aufeinander aufbauen. Zunächst werden Gefährdungspotentiale aus der Vornutzung (historische Recherche) ermittelt. Hieraus resultieren meist konkrete Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung (orientierende und ggf. Detailuntersuchungen). Ergibt sich ein Sanierungsbedarf folgt eine Sanierungsplanung mit der anschließenden Durchführung von Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen. Je nach Art der Sanierungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen können sich weitere Nachsorgemaßnahmen zur Überwachung und Instandhaltung anschließen. Zudem müssen die betrieblichen Einrichtungen des ehemaligen Betriebs zurückgebaut werden, sofern für diese nicht eine anderweitige Folgenutzung vorgesehen ist.
Jeder einzelne der genannten Verfahrensschritte ist mit sorgfältiger Planung, einem hohen Abstimmungsbedarf, jeweils separaten Zulassungs- und Genehmigungsverfahren unter Beteiligung der Kommunen und Fachbehörden zu den oben genannten Belangen verbunden. Von der Vorlage des Abschlussbetriebsplanes bis zum Abschluss können daher insbesondere im Falle von größeren und komplexen Abschlussbetriebsplanverfahren mehrere Jahre vergehen.
Wurden alle erforderlichen Maßnahmen umgesetzt, um die gesetzlichen Voraussetzungen zum Enden der Bergaufsicht über den ehemaligen bergbaulichen Betrieb sicherzustellen, endet die Bergaufsicht und die Zuständigkeit geht von der Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde auf die dann örtlich und fachlich zuständigen Ordnungsbehörden über. Somit wechselt mit dem Ende der Bergaufsicht nur die zuständige Behörde.
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