Das Gentechnikgesetz
Die Ziele des Gentechnikgesetzes sind:
- Das Leben und Gesundheit von Menschen, die Umwelt, Tiere, Pflanzen und Sachgüter vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und solchen Gefahren vorzubeugen.
- Die Koexistenz konventioneller, ökologischer oder gentechnischer Produktionsverfahren sicherzustellen und diese Produkte in den Verkehr bringen zu können.
- Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erforschung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen.
Das Gentechnikgesetz gilt für:
- gentechnische Anlagen und gentechnische Arbeiten,
- Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen,
- das Inverkehrbringen (Marktzulassung) von Produkten, die gentechnische veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen.
Das Gentechnikgesetz gilt in folgenden Fällen nicht:
- Für die direkte Anwendung von gentechnisch veränderten Organismen am Menschen (somatische Gentherapie) gilt das Arzneimittelgesetz (AMG).
- Das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel, regelt die EU-Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel.
- Für die Verwendung von biologischen (nicht gentechnischen) Arbeitsstoffen gilt die Biostoffverordnung.