Gentechnische Anlagen und gentechnische Arbeiten
Gentechnische Arbeiten werden entsprechend dem jeweiligen Risikopotential in vier Sicherheitsstufen eingeteilt:
Sicherheitsstufe |
Risikoeinschätzung nach dem Stand der Wissenschaft |
S 1 |
Es ist nicht von einem Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auszugehen |
S 2 |
Es ist von einem geringen Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auszugehen |
S 3 |
Es ist von einem mäßigen Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auszugehen |
S 4 |
Es ist von einem hohen Risiko oder dem begründeten Verdacht eines solchen Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auszugehen |
Abhängig von der Sicherheitsstufe der gentechnischen Arbeiten sind entsprechende technische, organisatorische und biologische Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Die konkreten Sicherheitsmaßnahmen werden in den Zulassungsbescheiden und der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) geregelt.
Zulassungsverfahren
Gentechnische Arbeiten dürfen nur in zugelassenen gentechnischen Anlagen durchgeführt werden. Der Umfang eines Zulassungsverfahrens (Anzeige, Anmeldung, Genehmigung) für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen hängt vom Risikopotential der geplanten gentechnischen Arbeiten ab. Für die Zulassungsverfahren von gentechnischen Anlagen und gentechnischen Arbeiten ist in Nordrhein-Westfalen zentral die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig.
Für die Antragstellung wurden Formblätter erstellt, die auf der Internetseite der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG) heruntergeladen werden können.
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