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Zuweisung von anerkannten Flüchtlingen (Wohnsitzauflage)
Durch das Integrationsgesetz des Bundes vom 6. August 2016 wurde der § 12a in das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eingeführt. Getroffen werden Regelungen zur Wohnsitzzuweisung von anerkannten Schutzberechtigten und Inhabern bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel.
Die Verteilung der anerkannten Schutzberechtigten erfolgt in Nordrhein-Westfalen über einen Integrationsschlüssel. Dieser legt fest, wie viele anerkannte Schutzberechtigte jede der 396 Städte und Gemeinden in NRW aufnehmen muss.
Landesweit zuständig für die Zuweisung ist die Bezirksregierung Arnsberg.
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