Aufnahmeverfahren für jüdische Zuwander*innen
Das Aufnahmeverfahren für jüdische Zuwander*innen aus der ehemaligen Sowjetunion (mit Ausnahme der Baltischen Staaten) wurde neu geregelt: Für die Durchführung des Verfahrens ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig.
Die Aufnahme und Zuweisung der jüdischen Zuwander*innen in die einzelnen Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen regelt und koordiniert das Kompetenzzentrum für Integration (KfI – Dezernat 36) der Bezirksregierung Arnsberg.
Rechtliche Grundlage
Grundlage des Verfahrens zur Aufnahme jüdischer Zuwander*innen aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion ist §23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz.
Informationen zum Aufnahmeverfahren
Die Verteilung der Zuwander*innen auf die einzelnen Bundesländer erfolgt nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel, wobei die Aufnahmekapazitäten der Länder berücksichtigt werden sollen (Aufnahmequote NRW: 21,09 Prozent).
Aufnahmeanträge sind ausschließlich bei den deutschen Auslandsvertretungen in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion (Ausnahme: Baltische Staaten) zu stellen. Bei einer positiven Entscheidung erhalten die Antragstellenden ein Einreisevisum, das auch das Bundesland benennt, in welches sie einzureisen haben. Die Einreisevisa müssen innerhalb eines Jahres bei den Auslandsvertretungen abgeholt werden und haben dann eine dreimonatige Gültigkeit.
Zuständigkeiten in Nordrhein-Westfalen
Die Aufnahme und Zuweisung der jüdischen Zuwander*innen in die einzelnen Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen regelt und koordiniert das Kompetenzzentrum für Integration der Bezirksregierung Arnsberg in enger Kooperation mit den betroffenen Personen, den Aufnahmekommunen sowie den jüdischen Kultusgemeinden.
Die Einreise erfolgt direkt vom Herkunftsland in die gewünschte Aufnahmekommune des Landes Nordrhein-Westfalen.
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