Förderorte und Förderschwerpunkte
Folgende Förderschwerpunkte und Förderorte sind in der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) benannt:
Förderorte
(vgl. § 20(1) Schulgesetz NRW; AO-SF §2(2))
Orte der sonderpädagogischen Förderung sind
- die allgemeinen Schulen (allgemeinbildende Schulen und Berufskollegs),
- die Förderschulen,
- die Schulen für Kranke
Die Schulaufsichtsbehörde schlägt den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers bzw. der Schulträgerin mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Bei zielgleicher Förderung ist es eine Schule der von den Eltern gewählten Schulform.
Haben die Eltern abweichend von der allgemeinen Schule die Förderschule gewählt, schlägt ihnen die Schulaufsichtsbehörde mindestens eine solche Schule mit dem für den*die Schüler*in festgestellten Förderschwerpunkt vor.
Förderschwerpunkte
(vgl. § 19(2) Schulgesetz NRW, AO-SF §2(2))
Die sonderpädagogische Förderung umfasst die Förderschwerpunkte
- Lernen,
- Sprache,
- Emotionale und soziale Entwicklung,
- Hören und Kommunikation,
- Sehen,
- Geistige Entwicklung,
- Körperliche und motorische Entwicklung
Intensivpädagogische Maßnahmen bei Schwerstbehinderung
(vgl. AO-SF § 15)
Benötigt ein*e Schüler*in intensivpädagogische Förderung können Schulen einen Antrag an die Schulaufsicht richten.
Dies gilt für die Förderschwerpunkte
- Emotionale und soziale Entwicklung,
- Hören und Kommunikation,
- Sehen,
- Geistige Entwicklung,
- Körperliche und motorische Entwicklung.
Materialien zur Antragstellung für folgende Förderschwerpunkte
finden Schulen hier:
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