Ko-Finanzierung des Bundesprogramms Breitbandausbau
Zweck der Förderung ist die Ergänzung des Förderprogramms des Bundes mit Mitteln des Landes. Ebenso wie die Bundesförderung basiert die Landesförderung auf der NGA-Rahmenregelung.
Wer wird gefördert?
Im Projektgebiet gelegene Gebietskörperschaften, insbesondere Kommunen, Kreise, kommunale Zweckverbände und andere kommunale Gebietskörperschaften.
Was wird gefördert?
- Wirtschaftlichkeitslücke
Schließung einer etwaigen Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreiberinnen und Betreibern von Breitbandinfrastrukturen für den Aufbau und den Betrieb einer hochleistungsfähigen Breitbandversorgung im Projektgebiet
- Betreibermodell
Gefördert werden Ausgaben für- die Ausstattung von Leerrohren mit unbeschalteter Glasfaser und/oder
- die Ausführung von Tiefbauarbeiten und/oder
- die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?
Es muss ein positiver Bescheid zur Bundesförderung vorliegen.
Wie hoch ist die Förderung?
- Fördersatz i.d.R. 90 Prozent abzüglich des Bundesfördersatzes; maximal 12 Millionen Euro
- bei HSK-Kommunen beträgt der Fördersatz 100 Prozent abzüglich des Bundesfördersatzes; maximal 15 Millionen Euro
Wie funktioniert das Antragsverfahren?
- Antrag nach Anlage 2 zu Nr. 3.1 der VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung an die regional zuständige Bezirksregierung, nachdem ein Bundesbescheid in vorläufiger Höhe vorliegt
- Durchführung des Vergabeverfahrens (öffentliches Auswahlverfahren)
- Formloser Antrag zur Festlegung der endgültigen Höhe der Landeszuwendung, nachdem der Bescheid des Bundes zur endgültigen Bundesförderung vorliegt
- Änderungsbescheid zur Ko-Finanzierung des Landes
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