Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren für Straßenbahnen, U-Bahnen und H-Bahnen
Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1a PBefG i.V.m. den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) kann anstelle eines Planfeststellungsverfahrens ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Zudem gibt es Vorhaben, die als Fälle von unwesentlicher Bedeutung einzustufen sind. In diesen Fällen (siehe § 28 Abs. 2 PBefG) kann eine Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen. Diese Feststellung trifft ebenfalls die Bezirksregierung als Planfeststellungsbehörde.
Antragstellende sind in der Regel die Unternehmen, die die Straßenbahn-, U-Bahn- oder H-Bahnlinie betreiben. Für die technische Prüfung der Planunterlagen ist die technische Aufsichtsbehörde bei der Bezirksregierung Düsseldorf (TAB) landesweit zuständig.
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