Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren (nicht öffentlich)
Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Unter den Voraussetzungen des § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG NRW - kann anstelle eines Planfeststellungs-verfahrens ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Zudem gibt es Vorhaben, die als Fälle von unwesentlicher Bedeutung einzustufen sind. In diesen Fällen (siehe § 18 Abs. 4 AEG i. V. m. § 74 Abs.7 VwVfG) kann eine Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen. Diese Feststellung trifft ebenfalls die Bezirksregierung als Planfeststellungsbehörde.
Antragsteller sind in der Regel die Unternehmen, die die Eisenbahninfrastruktur betreiben.
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